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JuraForum.deLexikonVVertragsstrafe - Baurecht 

Vertragsstrafe - Baurecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vertragsklausel zur Sicherung einer baurechtlichen Leistung

Die Vertragsstrafe hat insbesondere im Baurecht eine große praktische Bedeutung, da hier der Auftraggeber an der fristgemäßen Beendigung der vertragsgemäßen Leistung ein großes wirtschaftliches Interesse hat.

2. Inhalt des baurechtlichen Vertragsstrafenrechts

Grundsätzlich haben die allgemeinen Ausführungen zu der im BGB geregelten Vertragsstrafe auch im Baurecht Gültigkeit.

Zusätzlich enthalten die VOB/A und die VOB/B gesonderte Bestimmungen über baurechtliche Vertragsstrafen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen bzw. diese ergänzen:

  • Gemäß § 12 VOB/A soll eine Vertragsstrafe wegen der Überschreitung der Ausführungsfristen nur vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.
  • § 11 Nr. 1 VOB/B bestimmt, dass Vertragsstrafen im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden müssen. Nicht ausreichend ist das alleinige Zugrundelegen der VOB.
  • Vertragsstrafen wegen nicht fristgemäßer Beendigung werden gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B automatisch fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
  • § 11 Nr. 3 VOB/B schreibt vor, dass bei einer nach Tagen bemessenen Vertragsstrafe nur die Werktage zählen: Bei einer nach Wochen bemessenen Vertragsstrafe wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.
  • Führt der Auftraggeber die Abnahme der nicht fristgemäßen Leistung durch, hat er gemäß § 11 Nr. 4 VOB/B nur dann einen Anspruch auf die Vertragsstrafe, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

Die Regelungen der VOB sind immer verbindlich und mit den im BGB geregelten Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar, wenn die VOB als Ganzes vereinbart ist.

Probleme können sich ergeben, wenn nur einzelne VOB-Vorschriften in den Bauvertrag übernommen werden oder wenn die vorhandenen Vorschriften abgeändert werden. In diesen Fällen sind die Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit den AGB-Bestimmungen im BGB zu überprüfen.

Die Höhe der Vertragsstrafe ist in Bauverträgen nach der aktuellen Rechtsprechung auf 5 % der Auftragssumme begrenzt (BGH 23.01.2003 - VII ZR 210/01).

Eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach der die Vertragsstrafe auch dann zu zahlen ist, wenn die Frist wegen witterungsbedingter Beeinträchtigungen nicht eingehalten werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (BGH 06.12.2007 - VII ZR 28/07).

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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