JuraForum.de > Lexikon > V > Vertragsstrafe - Baurecht
Vertragsklausel zur Sicherung einer baurechtlichen Leistung
Die Vertragsstrafe hat insbesondere im Baurecht eine große praktische Bedeutung, da hier der Auftraggeber an der fristgemäßen Beendigung der vertragsgemäßen Leistung ein großes wirtschaftliches Interesse hat.
Grundsätzlich haben die allgemeinen Ausführungen zu der im BGB geregelten Vertragsstrafe auch im Baurecht Gültigkeit.
Zusätzlich enthalten die VOB/A und die VOB/B gesonderte Bestimmungen über baurechtliche Vertragsstrafen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen bzw. diese ergänzen:
Die Regelungen der VOB sind immer verbindlich und mit den im BGB geregelten Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar, wenn die VOB als Ganzes vereinbart ist.
Probleme können sich ergeben, wenn nur einzelne VOB-Vorschriften in den Bauvertrag übernommen werden oder wenn die vorhandenen Vorschriften abgeändert werden. In diesen Fällen sind die Vertragsklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit den AGB-Bestimmungen im BGB zu überprüfen.
Die Höhe der Vertragsstrafe ist in Bauverträgen nach der aktuellen Rechtsprechung auf 5 % der Auftragssumme begrenzt (BGH 23.01.2003 - VII ZR 210/01).
Eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach der die Vertragsstrafe auch dann zu zahlen ist, wenn die Frist wegen witterungsbedingter Beeinträchtigungen nicht eingehalten werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (BGH 06.12.2007 - VII ZR 28/07).
§§ 339 - 343 BGB
§ 309 Nr. 6 BGB
Abschnitt 1, § 12 VOB/A
§ 11 VOB/B
© "Vertragsstrafe - Baurecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum