JuraForum.de > Lexikon > V > Vertragsstrafe
Vertragsklausel zur Sicherung der vertraglichen Leistung zu einem bestimmten Termin.
Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird der Schuldner verpflichtet, im Falle der Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.
Die Vertragsstrafe selbst, die auch Konventionalstrafe oder Strafversprechen genannt wird, ist unselbstständig und vom Bestehen der Hauptpflicht abhängig. Sie muss in dem jeweiligen Vertrag vereinbart werden. Es reicht aber aus, wenn die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
Mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sollen zwei Funktionen erfüllt werden: Es soll auf den Schuldner ein zusätzlicher Druck zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht ausgeübt werden, und im Falle der Leistungsstörung soll der sonst vom Gläubiger zu führende Schadensbeweis entfallen.
Auch mit einem Arbeitnehmer kann in dem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Zumeist handelt es sich dabei um die Vereinbarung eines arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbots. Zu den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Vorgaben siehe unten.
Das BGB unterscheidet zwei Formen der Vertragsstrafe:
Voraussetzung beider Arten einer Vertragsstrafe ist, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wird bzw. sich im Verzug befindet und er die Verzögerung zu vertreten hat (Verschulden). Dabei hat er für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen. Streitpunkt in der Praxis ist daher vielfach das Vertretenmüssen des Schuldners.
Diese Regelungen können durch eine individuelle Vereinbarung der Parteien abgeändert werden.
Beruht die Verzögerung dagegen auf dem Verschulden des Gläubigers kann auch dieser schadensersatzpflichtig werden.
Des Weiteren ist die bestimmte oder bestimmbare Bezeichnung sowohl der die Vertragsstrafe auslösenden Pflichtverletzung als auch der Vertragsstrafe selbst erforderlich.
Die Vertragsstrafe ist u.a. unwirksam, wenn die zu zahlende Geldsumme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vertragsverstoß steht. Im Falle einer unangemessenen Höhe kann sie gemäß § 343 BGB auf Antrag des Schuldners durch ein gerichtliches Urteil auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden.
Abzugrenzen ist die Vertragsstrafe u.a. von dem pauschaliertem Schadensersatz, durch den nur der Schadensbeweis erleichtert werden soll und nicht auch ein zusätzlicher Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll.
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Formular-Verträgen mit einem Verbraucher unterliegt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dabei kann es u.a. zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kommen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14.08.2007 - 8 AZR 973/06).
Gemäß § 309 Nr. 6 BGB sind in Verbraucherverträgen folgende Vertragsstrafen unwirksam:
Diese Vorgaben sind nicht anwendbar auf Formularverträge zwischen Unternehmern.
§§ 339 - 343 BGB
§ 309 Nr. 6 BGB
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