JuraForum.de > Lexikon > V > Vertragshändler
Ein Vertragshändler ist ein Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit einer Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb bestimmter Produkte übernimmt.
Andere, im Geschäftsleben für den Vertragshändler verwendete Ausdrücke sind u.a. Eigenhändler, Generalvertreter oder Fachhändler.
Die rechtlichen Grundlagen des Vertragshändlers sind - abgesehen von der VO 1400/2002 im Bereich des Kraftfahrzeughandels - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Vertragshändler hat sich nach den Erfordernissen der Wirtschaft gebildet. Auch ist der Begriff "Vertragshändler" nicht gesetzlich definiert.
Der Vertragshändler ist in das Vertriebsnetz des Unternehmers eingegliedert. Er schließt mit dem Unternehmer einen Rahmenvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.
Die Vergütung besteht im Wesentlichen aus der Handelsspanne des Verkaufs der Produkte.
Das Vertragshändlerrecht im Bereich des Kraftfahrzeughandels wurde mit der VO 1400/2002 neu geregelt. Die VO 1400/2002 betrifft Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge. Die Hersteller müssen sich zwischen einem selektiven und exklusiven Vertrieb entscheiden.
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossene Kfz-Vertragshändlervertrag ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30.09.2003 unwirksam geworden. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der VO 1400/2002 anzupassen (BGH 08.05.2007 - KZR 14/04).
Die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung gemäß § 89b HGB werden von der Rechtsprechung auf die Beendigung des Vertragshändlervertrages entsprechend angewendet, wenn die Einbindung des Vertragshändlers der des Handelsvertreters entspricht und er verpflichtet ist, bei Vertragsende dem Unternehmer den Kundenstamm zu überlassen.
Die Ablehnung eines neuen Vertragsangebots des Unternehmers durch den Vertragshändler nach dem Ausspruch einer Änderungskündigung ist jedoch nach der Entscheidung BGH 28.02.2007 - VIII ZR 30/06 nicht mit einer zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Eigenkündigung des Vertragshändlers gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB vergleichbar. Die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben sowie die Zumutbarkeit des neuen Vertragsangebots für den Vertragshändler können jedoch im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden.
Die Rechtsprechung hat bisher auch die den Handelsvertreter betreffenden §§ 86, 88, 89, 89a HGB in analoger Weise für das Vertragshändlerrecht für anwendbar erklärt.
Danach gelten die Kündigungsfristen des Handelsvertretervertrages analog, sofern die Parteien individualvertraglich nichts anderes vereinbart haben.
Kommt es zur Kündigung durch den Hersteller bevor die von dem Vertragshändler getätigten Investitionen amortisiert sind, hat die Rechtsprechung bisher einen Schadensersatzanspruch des Vertragshändlers wegen dieser noch nicht amortisierten Investitionen abgelehnt. Gewährt werden jedoch vielfach Schadensersatzansprüche wegen der Vertragsverletzung.
VO 1400/2002 (für den Kraftfahrzeughandel)
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