JuraForum.de > Lexikon > V > Vertrag zu Gunsten Dritter
Ein Vertrag begründet grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Eine Ausnahme besteht bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, der in § 328 BGB geregelt ist:
Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine dritte Person gegenüber einem Schuldner berechtigt sein soll. Dabei kann dieses Leistungsrecht des Dritten sowohl nur als eine Klausel in einem Vertrag mit anderem Inhalt vereinbart werden, das Leistungsrecht des Dritten kann aber auch alleiniger Vertragsinhalt sein.
Rechtsfolge ist, dass der Dritte einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den jeweiligen Schuldner hat, er wird aber nicht Vertragspartner.
Ob ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
Beim sogenannten unechten Vertrag zu Gunsten Dritter leistet der Schuldner zwar mit befreiender Wirkung an einen Dritten, dieser soll aber keinen direkten vertraglichen Anspruch auf die Leistung haben.
Verträge zu Ungunsten Dritter sind nicht wirksam.
Bei der Bezugsberechtigung im Rahmen einer Lebensversicherung handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Sofern der Erbe und der Begünstigte verschiedene Personen sind, muss bei der Auszahlung differenziert werden, siehe insofern den Beitrag Erbschaft.
Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt nach der Entscheidung BGH 18.01.2005 - X ZR 264/02 für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.
Nicht selten verlangt der Makler, dass seine Auftraggeber in dem notariellen Kaufvertrag die Klausel aufnehmen, dass der Hauptvertrag durch die Maklertätigkeit zustande gekommen ist. Dies wird als Maklerklausel bezeichnet.
Dabei kann es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln. Zu den einzelnen Formen der Maklerklausel siehe insofern "Maklerprovision".
§§ 328 ff BGB
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