JuraForum.de > Lexikon > V > Verstrickung
Staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache.
Die rechtlichen Folgen einer wirksamen Pfändung sind die Verstrickung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts.
Die Verstrickung selbst ist gesetzlich nicht geregelt.
Durch die Verstrickung entsteht ein öffentlich-rechtliches Gewahrsamsverhältnis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Dem Schuldner ist es verwehrt, über den Gegenstand zu verfügen. Es entsteht ein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. §§ 135 , 136 BGB .
Das öffentlich-rechtliche Gewahrsamsverhältnis wird strafrechtlich durch den Verstrickungsbruch gemäß § 136 StGB geschützt.
Die Verstrickung endet
§ 136 StGB
§§ 135, 136 BGB
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