JuraForum.de > Lexikon > V > Versteigerung gepfändeter Sachen
Verwertung der gepfändeten Sachen aus der Mobiliarzwangsvollstreckung.
Die Verwertung erfolgt automatisch, ein gesonderter Antrag des/der Gläubiger ist nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 814 ZPO die gepfändete Sache zu versteigern. Die Versteigerung ist ein staatlicher Hoheitsakt und insofern von einer gewerblichen Versteigerung zu unterscheiden.
Die Versteigerung der gepfändeten Sache darf gemäß § 816 ZPO erst nach dem Ablauf von einer Woche erfolgen, es sei denn der Schuldner und der Gläubiger einigen sich über einen kürzeren Versteigerungstermin, es besteht die Gefahr einer erheblichen Wertminderung der zu versteigernden Sache oder die Aufbewahrung verursacht unverhältnismäßige Kosten.
Gebot und Zuschlag werden als kaufrechtsähnlicher Vertrag aufgefasst. Dabei finden die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nach § 806 ZPO keine Anwendung.
Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind:
Die Eigentumsübertragung ist mit der Ablieferung vollzogen. Ablieferung ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Im Unterschied zu den Vorschriften des BGB erwirbt der Ersteher auch dann das Eigentum an der ersteigerten Sache, wenn er weiß, dass der Gegenstand sich nicht im Eigentum des Schuldners befand. Grund ist, dass das Eigentum durch rechtsgestaltenden Hoheitsakt des Gerichtsvollziehers übertragen wird.
Neben der Präsenzversteigerung kann der Gerichtsvollzieher den Gegenstand gemäß § 814 Absatz 2 ZPO auch im Wege der Internetversteigerung versteigern.
§§ 814 ff. ZPO
§ 806 ZPO
GvKostG
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