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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt nach § 34b GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind bei diesem Gewerbezweig besonders hoch. In der Regel besitzt sie nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Vergehen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin der örtlich zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Einzelheiten der Versteigerung ergeben sich aus der Versteigerungsverordnung, die mit Wirkung zum 01.10.2003 modernisiert wurde.
Die Vorschriften über gewerbliche Versteigerungen sind in der Neufassung der Versteigerungsverordnung vereinfacht und modernisiert worden.
Entfallen sind seit dem 01.10.2003:
Der Versteigerer unterliegt gewissen Verboten, durch die zum Teil Konfliktsituationen verhindert werden sollen, zum Teil unlautere Konkurrenz für einschlägige Gewerbetreibende ausgeschlossen werden soll.
So dürfen der Versteigerer, seine Angehörigen und seine Angestellten nicht mitbieten oder anvertrautes Versteigerungsgut kaufen. Für einen anderen darf der Versteigerer nur bieten, wenn ein schriftliches Gebot eines anderen vorliegt. Er darf auch keine Sachen versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt. Wenn der Versteigerer ein eigenes Handelsgeschäft besitzt, darf er Waren, die er in diesem Handelsgeschäft besitzt, nur dann versteigern, wenn dies üblich ist. Neue Waren und Verbrauchsgüter darf er nicht versteigern, wenn sie auch in offenen Verkaufsstellen (Läden, Kioske, Magazine) feilgeboten werden. Hier gibt es gewisse Ausnahmen für Versteigerungen von Waren aus Nachlässen, Konkursen, Vergleichsverfahren, gesetzlich vorgesehenen Versteigerungen und Versteigerung von sicherungsübereigneten Sachen. Hier können sich Konflikte mit dem Wettbewerbsrecht ergeben.
§ 34b GewO
VerstV
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