JuraForum.de > Lexikon > V > Verstärkte Zusammenarbeit
Kann zu einem Vorhaben in der Europäischen Union zwischen den Mitgliedsländern innerhalb eines vertretbaren Zeitraums keine Einigung erzielt werden, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Vorhaben mit nur einem Teil der Mitgliedsländer realisiert werden. Rechtsgrundlage dieses als "Verstärkte Zusammenarbeit" bezeichneten Verfahrens sind Art. 20 EUV, Art. 326 - 334 AEUV.
Dabei können die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedsländer die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben.
Voraussetzungen sind, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und an der Zusammenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Gemäß Art. 329 AEUV besteht zur Einholung der Erlaubnis der Verstärkten Zusammenarbeit folgendes Verfahren:
Die im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte gelten nur für die am Verfahren beteiligten Mitgliedsländer.
Gemäß Art. 20 Abs. 4 EUV gelten die im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte bei einer EU-Erweiterung nicht als Besitzstand, der von dem neuen Mitgliedsland zwingend zu übernehmen ist.
Derzeit besteht u.a. eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines EU-Patents.
Art. 20 EUV
Art. 326 - 334 AEUV
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