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JuraForum.deLexikonVVersorgungsausgleich 

Versorgungsausgleich

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung.

Bei der Scheidung sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsrechte, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen.

Das Recht des Versorgungsausgleichs ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

2. Begrifflichkeiten

  • Ehezeitanteil: Der in § 1 VersAusglG geregelte Begriff des Ehezeitanteils beschreibt den Gegenstand des Ausgleichs. Dabei handelt es sich um den Anteil eines Anrechts, der in der Ehezeit "geschaffen" wurde. Die Einzelheiten der Zuordnung zur Ehezeit sowie die Bestimmung der Ehezeit ergeben sich aus § 3 VersAusglG.
  • Ausgleichswert:Gemäß § 1 VersAusglG ist der Ausgleichswert der Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person zu transferieren ist, um insoweit die Halbteilung dieses Anrechts zu realisieren.
  • Ausgleichsberechtigte / ausgleichspflichtige Person:Darüber hinaus werden in § 1 VersAusglG die ausgleichsberechtigte und die ausgleichspflichtige Person gesetzlich definiert. Wegen des anrechtsbezogenen Ausgleichs ist jeder Ehegatte grundsätzlich ausgleichspflichtig, wenn er Anrechte während der Ehezeit erworben hat. Der andere Ehegatte ist insoweit ausgleichsberechtigt.

3. Halbteilungsgrundsatz

In § 1 VersAusglG ist der Grundsatz des Versorgungsausgleichs normiert:

Die auszugleichenden Anwartschaften werden im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch gegen das Versorgungssystem. Der Grundsatz der internen Teilung gilt auch für Versorgungen von Beamten. Auch betriebliche und private Anrechte werden geteilt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält mit Erreichung seines Rentenalters die anteilige Rente.

4. Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, es sei denn dass ein Ehegatte den Ausgleich beantragt.

5. Eheleute mit annähernd gleich hohen Ausgleichsansprüchen

Das Familiengericht soll gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist:

a)
Zunächst ist der Wertunterschied der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte an der Bagatellgrenze zu messen:Nach der Gesetzesbegründung erfordert Gleichartigkeit von Anrechten keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsart oder Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (Bundestagsdrucksache 16/11903).Gleichartig sind die auf Entgeltpunkten beruhenden (d.h. in den alten Bundesländern erworbenen) Anrechte der Ehegatten. Die auf Entgeltpunkten (Ost) basierenden Anrechte sind dagegen von anderer Art.Nicht gleichartig sind nach der Entscheidung OLG Karlsruhe 23.12.2010 - 18 UF 251/10 Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und solche aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes.Die Prüfung erfordert, sich einen Überblick über alle Versorgungen zu verschaffen, da sämtliche beiderseitigen Ausgleichswerte zu berücksichtigen sind. Hierzu ist eine Vorsorgevermögensbilanz auf Kapitalwertbasis zu erstellen, wenn der zu entscheidende Fall Anlass hierfür bietet.
b)
Sodann sind die Ausgleichswerte der einzelnen Anrechte mit dem maßgebenden Grenzwert zu vergleichen.Die Geringfügigkeitsgrenze ist in § 18 Abs. 3 VersAusglG geregelt:Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Für das Jahr 2012 gilt z.B. eine Bezugsgröße von 2.625,00 EUR. 120 % davon sind 3.150,00 EUR.Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte, also kein Rentenbetrag, sodass ein "anderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sind einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert durch das Familiengericht nicht ausgleichen.

Der BGH hat zu dem Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG wie folgt Stellung genommen (BGH 18.01.2012 - XII ZB 501/11): "Die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG richtet sich nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung."

Die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten sind bei Anwendung des § 18 Abs. 2 SGB IV regelmäßig als Einheit anzusehen mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil) Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Hat der andere Ehegatte allerdings seinerseits ein Anrecht von geringem Ausgleichswert erworben, so kann es angemessen sein, neben diesem im Gegenzug auch das in einem Teil Deutschlands erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 SGB IV vom Ausgleich auszunehmen (OLG Celle 04.03.2010 - 10 UF 282/08).

6. Fehlende Ausgleichsreife

Die fehlende Ausgleichsreife gemäß § 19 VersAusglG ist umfassender als der Begriff der Verfallbarkeit und gilt auch für Anrechte, deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder aufgrund eines Auslandsbezugs in Ermangelung hoheitlicher Eingriffsbefugnis oder schon wegen fehlender Aufklärbarkeit nicht möglich wäre.

§ 19 VersAusglG nimmt Anrechte vom Ausgleich aus, bei denen die Teilung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Dies sind insbesondere diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist.

Sie sind gemäß § 2 Abs. 3 VersAusglG zwar grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. § 19 VersAusglG stellt aber für diese Anrechte in Absatz 4 klar, dass insoweit nur ein schuldrechtlicher Ausgleich nach Maßgabe des § 20 f. VersAusglG in Betracht kommt.

Nach § 224 Abs. 4 FamFG ist das Familiengericht verpflichtet, noch nicht ausgleichsreife Anrechte in der Begründung zu benennen. Damit wird die ausgleichsberechtigte Partei daran erinnert, dass ihr insoweit noch Ansprüche zustehen können.

7. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Siehe den Beitrag "Versorgungsausgleich - Vereinbarungen".

8. Versorgungsausgleichskasse

Kommt es nach einer Scheidung auch zur Auszahlung des Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung und wählt der ausgleichsberechtigte Ehepartner kein Versorgungssystem, so fließt das Kapital gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse (http://www.versorgungsausgleichskasse.de).

Bei der Versorgungsausgleichskasse handelt es sich um eine Pensionskasse auf Gegenseitigkeit, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags von 38 Lebensversicherern, die mehr als 80 % der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherungsbranche abdecken, gegründet wurde.

9. Übergangsrecht

In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG aufgeführt.

Eine bis zum 31.08.2009 getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG im Rahmen einer Abänderungsklage abgeändert werden, wenn es durch die Abänderung zu einer wesentlichen Wertänderung kommt.

Eine wesentliche Wertänderung liegt gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG vor, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat:

  • Gemäß § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
  • Gemäß § 225 Abs. 3 FamFG ist eine Abänderung auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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