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Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung.
Bei der Scheidung sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsrechte, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen.
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.
In § 1 VersAusglG ist der Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs normiert:
Die auszugleichenden Anwartschaften werden im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch gegen das Versorgungssystem. Der Grundsatz der internen Teilung gilt auch für Versorgungen von Beamten. Auch betriebliche und private Anrechte werden geteilt.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält mit Erreichung seines Rentenalters die anteilige Rente.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, es sei denn dass ein Ehegatte den Ausgleich beantragt.
Das Familiengericht soll gemäß § 18 VersAusglG beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Die Geringfügigkeitsgrenze ist in § 18 Abs. 3 VersAusglG geregelt und bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte.
Nach der Gesetzesbegründung erfordert Gleichartigkeit von Anrechten keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsart oder Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (Bundestagsdrucksache 16/11903).
Nicht gleichartig sind nach der Entscheidung OLG Karlsruhe 23.12.2010 - 18 UF 251/10 Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und solche aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Die Prüfung erfordert, sich einen Überblick über alle Versorgungen zu verschaffen, da sämtliche beiderseitigen Ausgleichswerte zu berücksichtigen sind. Hierzu ist eine Vorsorgevermögensbilanz auf Kapitalwertbasis zu erstellen, wenn der zu entscheidende Fall Anlass hierfür bietet.
Die Bagatellgrenze als Kapitalwert beträgt 120 % der am Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2012 gilt z.B. eine Bezugsgröße von 2.625,00 EUR. 120 % davon sind 3.150,00 EUR.
Die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten sind bei Anwendung des § 18 Abs. 2 SGB IV regelmäßig als Einheit anzusehen mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil) Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Hat der andere Ehegatte allerdings seinerseits ein Anrecht von geringem Ausgleichswert erworben, so kann es angemessen sein, neben diesem im Gegenzug auch das in einem Teil Deutschlands erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 SGB IV vom Ausgleich auszunehmen (OLG Celle 04.03.2010 - 10 UF 282/08).
Die fehlende Ausgleichsreife gemäß § 19 VersAusglG ist umfassender als der Begriff der Verfallbarkeit und gilt auch für Anrechte, deren Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder aufgrund eines Auslandsbezugs in Ermangelung hoheitlicher Eingriffsbefugnis oder schon wegen fehlender Aufklärbarkeit nicht möglich wäre.
§ 19 VersAusglG nimmt Anrechte vom Ausgleich aus, bei denen die Teilung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Dies sind insbesondere diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist.
Sie sind gemäß § 2 Abs. 3 VersAusglG zwar grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. § 19 VersAusglG stellt aber für diese Anrechte in Absatz 4 klar, dass insoweit nur ein schuldrechtlicher Ausgleich nach Maßgabe des § 20 f. VersAusglG in Betracht kommt.
Nach § 224 Abs. 4 FamFG ist das Familiengericht verpflichtet, noch nicht ausgleichsreife Anrechte in der Begründung zu benennen. Damit wird die ausgleichsberechtigte Partei daran erinnert, dass ihr insoweit noch Ansprüche zustehen können.
Rechtsgrundlage der Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind die §§ 6 - 8 VersAusglG.
Gemäß § 6 VersAusglG unterliegt der Versorgungsausgleich der Dispositionsbefugnis der Eheleute. Damit wird betont, dass Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich grundsätzlich erwünscht sind. Absatz 1 Satz 2 gibt drei Regelbeispiele für die Ausgestaltung von Vereinbarungen:
§ 7 VersAusglG bestimmt, dass Verträge über den Versorgungsausgleich notariell zu beurkunden sind. Sofern die Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrags geschlossen wird, ist nach Absatz 3 eine notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich.
Die Formerfordernisse über den Versorgungsausgleich sind bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich zu beachten. Dieser Zeitpunkt fällt häufig mit der Rechtskraft der Scheidung zusammen. Aber auch wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt wird und eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung somit erst nach Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bleibt es bei den genannten Formerfordernissen, denn es bedarf auch in dieser Phase noch des Schutzes durch die notarielle Form.
Gemäß § 8 VersAusglG muss das Familiengericht eine Inhalts- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung durchführen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die §§ 138 und 242 BGB von Bedeutung. Dies ist anhand der Rechtsprechung zu überprüfen.
So ist z.B. bei einem vereinbarten völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob infolge der Vereinbarung etwa ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.
Gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG ist das Familiengericht an die Vereinbarungen der Eheleute gebunden, soweit diese den allgemeinen vertraglichen Wirksamkeits- und Durchsetzungsvoraussetzungen entsprechen.
Kommt es nach einer Scheidung auch zur Auszahlung des Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung und wählt der ausgleichsberechtigte Ehepartner kein Versorgungssystem, so fließt das Kapital gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG in die Versorgungsausgleichskasse (http://www.versorgungsausgleichskasse.de).
Bei der Versorgungsausgleichskasse handelt es sich um eine Pensionskasse auf Gegenseitigkeit, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags von 38 Lebensversicherern, die mehr als 80 % der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherungsbranche abdecken, gegründet wurde.
In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG aufgeführt.
Eine bis zum 31.08.2009 getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG im Rahmen einer Abänderungsklage abgeändert werden, wenn es durch die Abänderung zu einer wesentlichen Wertänderung kommt.
Eine wesentliche Wertänderung liegt gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG vor, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat:
VersAusglG
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