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JuraForum.deLexikonVVersicherungsvertrag - Prozess 

Versicherungsvertrag - Prozess

Lexikon


Erklärung

1. Klagefrist

Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag kann unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch kann die Klage aufgrund einer ggf. eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein.

2. Verjährung

In dem seit dem 01.01.2008 geltenden VVG ist die Verjährung nicht mehr geregelt. Folge ist, dass sich der Beginn, die Dauer und eine Unterbrechung einer Verjährung von Ansprüchen aus dem (Rechtschutz-)Versicherungsvertrag nach den §§ 195 ff. BGB bestimmen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

Die neue, für das Versicherungsverhältnis geltende Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG grundsätzlich für alle Ansprüche, die am 01.01.2008 noch nicht verjährt waren.

In Abweichung von Art. 3 Abs. 1 EGVVG gelten wegen der bisher unterschiedlichen Verjährungsfristen des § 12 Abs. 3 VVG 1963 a.F. (zwei und fünf Jahre) nach Art. 2 und 3 EGVVG folgende Übergangs-Sonderregelungen:

  • Ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB länger als die Frist des § 12 VVG a.F., so ist die Verjährung mit dem Ablauf der Frist des § 12 VVG a.F. vollendet.Dies bedeutet:Sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen mit Ausnahme der Lebensversicherungen waren verjährt, wenn die zweijährige Verjährungsfrist im Sinne des § 12 VVG a.F. abgelaufen war.
  • Ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzer als die Frist des § 12 VVG a.F. (Lebensversicherungen), so wird die kürzere Frist vom 01.01.2008 an berechnet. Lief jedoch die längere Frist des § 12 VVG a.F. früher als die Frist nach § 195 BGB ab, so war die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.Dies bedeutet:Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag begann am 01.01.2008 und betrug drei Jahre, es sei denn, bei der Berechnung der Verjährung gemäß § 12 VVG a.F. kam es zu einem früheren Ende der Verjährung. Dann endete die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.

3. Gerichtsstand

Für Deckungsklagen, d.h. Klagen des Versicherungsnehmers auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag, kommt neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 17 ZPO und dem Ort der Niederlassung des Versicherers gemäß § 21 ZPO auch der Gerichtsstand der Agentur gemäß § 215 VVG in Betracht.

Der Versicherungsnehmer kann zwischen diesen Gerichtsständen wählen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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