JuraForum.de > Lexikon > V > Versicherungsvertrag - Prozess
Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag kann unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch kann die Klage aufgrund einer ggf. eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein.
In dem seit dem 01.01.2008 geltenden VVG ist die Verjährung nicht mehr geregelt. Folge ist, dass sich der Beginn, die Dauer und eine Unterbrechung einer Verjährung von Ansprüchen aus dem (Rechtschutz-)Versicherungsvertrag nach den §§ 195 ff. BGB bestimmen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Die neue, für das Versicherungsverhältnis geltende Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 EGVVG grundsätzlich für alle Ansprüche, die am 01.01.2008 noch nicht verjährt waren.
In Abweichung von Art. 3 Abs. 1 EGVVG gelten wegen der bisher unterschiedlichen Verjährungsfristen des § 12 Abs. 3 VVG 1963 a.F. (zwei und fünf Jahre) nach Art. 2 und 3 EGVVG folgende Übergangs-Sonderregelungen:
Für Deckungsklagen, d.h. Klagen des Versicherungsnehmers auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag, kommt neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 17 ZPO und dem Ort der Niederlassung des Versicherers gemäß § 21 ZPO auch der Gerichtsstand der Agentur gemäß § 215 VVG in Betracht.
Der Versicherungsnehmer kann zwischen diesen Gerichtsständen wählen.
§ 28 VVG
§ 215 VVG
© "Versicherungsvertrag - Prozess" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum