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JuraForum.deLexikonVVersicherungsvertrag 

Versicherungsvertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Versicherer gegen Entgelt den Ausgleich des vertraglich geregelten Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer übernimmt.

Rechtliche Grundlage des Versicherungsvertrages sind neben dem BGB und dem HGB das Versicherungsvertragsgesetz sowie die Versicherungsbedingungen als spezielle Ausformung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Versicherungsverträge werden grundsätzlich in zwei Arten unterteilt:

  • Personenversicherungen (z.B. die Lebensversicherung)
  • Schadensversicherung (auch Kompositversicherung genannt, z.B. die Rechtsschutzversicherung)

2. Inhalt des Versicherungsvertrages

Gemäß § 1 VVG verpflichtet sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat.

3. Information und Beratung des Versicherungsnehmers

Die von dem Versicherungsvermittler bei seiner Berufsausübung zu beachtenden Pflichten sind in den §§ 59 - 68 VVG aufgeführt. Sie enthalten die Anforderungen an die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers.

Gemäß § 61 VVG ist der Versicherungsvermittler zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Zudem ist ein erteilter Rat zu begründen. Das Ausmaß der Beratung hängt von der Schwierigkeit ab, die angebotene Versicherung zu beurteilen bzw. von der Person des Versicherungsnehmers. Der Umfang der Beratung kann in einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien stehen.

Verletzt der Versicherer oder der Versicherungsvermittler die Beratungs- oder Dokumentationspflicht, ist er schadensersatzpflichtig.

4. Widerruf des Versicherungsvertrages

Es bestehen folgende Möglichkeiten zum Widerruf des Versicherungsvertrages:

  • Die allgemeine Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu widerrufen, ist in § 8 VVG geregelt. Danach kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Dieses Recht hat jeder Versicherungsnehmer, es muss sich nicht mehr um einen im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag handeln bzw. der Versicherungsnehmer muss kein Verbraucher sein. Das Widerrufsrecht besteht nur nicht bei den in § 8 VVG aufgeführten Versicherungsverträgen, z.B. Versicherungen eines Großrisikos.Die Frist beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins (vorher: Abschluss des Vertrages) sowie einer Belehrung über das Widerrufsrecht.
  • Bei Lebensversicherungen ist gemäß § 152 VVG die Widerrufsfrist auf 30 Tage erhöht.

5. Laufzeit des Versicherungsvertrages / Kündigung

Grundsätzlich können die Vertragsparteien die Laufzeit des Versicherungsvertrages frei bestimmen. Der Vertrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ordentlich, außerordentlich oder nach einem gesetzlich geregelten Sonderkündigungsrecht gekündigt werden. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nach § 11 Abs. 4 VVG bereits ab dem Ende des dritten und dann zum Ende jedes folgenden Versicherungsjahres.

Allgemein bestehen für die Kündigung eines Versicherungsvertrages in § 11 Abs. 4 VVG folgende Vorgaben:

  • Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich lang sein. Sie darf einen Monat nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.
  • Auf ein Kündigungsrecht kann höchstens für eine Dauer von zwei Jahren verzichtet werden.
  • Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Versicherungsverhältnis kann nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.

6. Vorvertragliche Anzeigepflichten

Die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit ist zugunsten des Versicherungsnehmers eingeschränkt: Gemäß § 19 VVG ist die Anzeigepflicht auf solche Umstände beschränkt, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Einschätzung der für das versicherbare Risiko wesentlichen Umstände obliegt daher dem Versicherer.

7. Obliegenheitsverletzung

Die Leistungspflicht des Versicherers nach einer Obliegenheitsverletzung richtet sich nach dem Grad des dem Versicherungsnehmer vorzuwerfenden Verschuldens.

8. Vorläufige Deckungszusage

Der vorläufige Deckungsschutz ist in den §§ 49 - 52 VVG geregelt. Jedoch besteht kein Anspruch auf eine vorläufige Deckung, vielmehr sind in den Vorschriften die Rechte und Pflichten der Parteien bei dem Abschluss einer vorläufigen Deckung geregelt.

9. Klagefrist

Der Anspruch kann unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch kann die Klage aufgrund einer eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein. Siehe insofern den Beitrag "Versicherungsvertrag - Prozess".

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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