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Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Versicherer gegen Entgelt den Ausgleich des vertraglich geregelten Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer übernimmt.
Rechtliche Grundlage des Versicherungsvertrages sind neben dem BGB und dem HGB das Versicherungsvertragsgesetz sowie die Versicherungsbedingungen als spezielle Ausformung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Versicherungsverträge werden grundsätzlich in zwei Arten unterteilt:
Gemäß § 1 VVG verpflichtet sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat.
Die von dem Versicherungsvermittler bei seiner Berufsausübung zu beachtenden Pflichten sind in den §§ 59 - 68 VVG aufgeführt. Sie enthalten die Anforderungen an die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers.
Gemäß § 61 VVG ist der Versicherungsvermittler zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Zudem ist ein erteilter Rat zu begründen. Das Ausmaß der Beratung hängt von der Schwierigkeit ab, die angebotene Versicherung zu beurteilen bzw. von der Person des Versicherungsnehmers. Der Umfang der Beratung kann in einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien stehen.
Verletzt der Versicherer oder der Versicherungsvermittler die Beratungs- oder Dokumentationspflicht, ist er schadensersatzpflichtig.
Es bestehen folgende Möglichkeiten zum Widerruf des Versicherungsvertrages:
Grundsätzlich können die Vertragsparteien die Laufzeit des Versicherungsvertrages frei bestimmen. Der Vertrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ordentlich, außerordentlich oder nach einem gesetzlich geregelten Sonderkündigungsrecht gekündigt werden. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nach § 11 Abs. 4 VVG bereits ab dem Ende des dritten und dann zum Ende jedes folgenden Versicherungsjahres.
Allgemein bestehen für die Kündigung eines Versicherungsvertrages in § 11 Abs. 4 VVG folgende Vorgaben:
Die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit ist zugunsten des Versicherungsnehmers eingeschränkt: Gemäß § 19 VVG ist die Anzeigepflicht auf solche Umstände beschränkt, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Einschätzung der für das versicherbare Risiko wesentlichen Umstände obliegt daher dem Versicherer.
Die Leistungspflicht des Versicherers nach einer Obliegenheitsverletzung richtet sich nach dem Grad des dem Versicherungsnehmer vorzuwerfenden Verschuldens.
Der vorläufige Deckungsschutz ist in den §§ 49 - 52 VVG geregelt. Jedoch besteht kein Anspruch auf eine vorläufige Deckung, vielmehr sind in den Vorschriften die Rechte und Pflichten der Parteien bei dem Abschluss einer vorläufigen Deckung geregelt.
Der Anspruch kann unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch kann die Klage aufgrund einer eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein. Siehe insofern den Beitrag "Versicherungsvertrag - Prozess".
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