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Versicherungsvermittlung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Bezeichnung "Versicherungsvermittler" erfasst die folgenden Berufe:

  • Versicherungsmakler
  • Versicherungsvertreter

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen erforderte bis zum 21. Mai 2007 in Deutschland keine gesonderte Ausbildung bzw. Erlaubnis. Die Ausübung der Tätigkeit war gemäß § 14 GewO nur vor dem Beginn dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dieses konnte die Erlaubnis widerrufen, wenn Gründe vorlagen, die eine Unzuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers rechtfertigten.

Die Europäische Union hat die RL 2002/92 über Versicherungsvermittlung erlassen, deren Inhalt in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen war.

Ziel der Richtlinie ist die Angleichung des Rechts der Versicherungsvermittlung in den EU-Mitgliedstaaten sowie die Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Die RL 2002/92 erweitert einerseits den Verbraucherschutz, andererseits erleichtert sie den Zugang der Versicherungsvermittler zum Europäischen Binnenmarkt. Versicherungsvermittler sind wichtige Bindeglieder zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Verbrauchern. Die Richtlinie soll als einzig verbindliche Rechtsvorschrift sowohl für Privatpersonen wie für Unternehmen im Bereich der Versicherungsvermittlung angesehen werden. Sie soll durch Vereinheitlichung der Anforderungen an die Vermittler die Grundlage für einen europäischen Finanzdienstleistungsmarkt bilden.

2. Anforderungen an die Versicherungsvermittlung

2.1 Einführung

Die Vorgaben der RL 2002/92 wurden durch Änderungen der Gewerbeordnung, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in das deutsche Recht umgesetzt.

Der zuvor frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers wurde einer Berufszugangsschranke unterworfen.

In Deutschland sind derzeit ca. 410.000 Personen als Versicherungsvermittler tätig:

  • 6.000-8.000 Versicherungsmakler
  • 400.000 gebundene Versicherungsvertreter (Vertreter, die gemäß ihres Agenturvertrages auf ein Versicherungsunternehmen beschränkt sind)
  • 3.000 ungebundene Versicherungsvertreter (Vertreter mit Agenturverträgen mit mehreren Versicherungsverträgen ohne Ausschließlichkeitsklausel)

2.2 Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler

Die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers wurde gemäß dem zum 22.05.2007 neu eingefügten § 34d GewO der Erlaubnispflicht der zuständigen Industrie- und Handelskammer unterstellt.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird unterschieden zwischen der Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter und der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsmakler beinhaltet auch die Berechtigung, Dritte, die nicht Verbraucher sind, gegen gesondertes Entgelt bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen zu beraten.

Zur Erteilung der Erlaubnis müssen für beide Berufsgruppen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Antragsteller hat eine vor der Industrie- und Handelskammer abzulegende Sachkundeprüfung erfolgreich bestanden.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller sei unzuverlässig im Sinne des Gesetzes. Unzuverlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO regelmäßig dann vor, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
    • der Antragsteller wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder
    • der Antragsteller wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat (betrügerischer Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt worden ist.
  • Der Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen. Auch hier beschränkt sich der Gesetzgeber in § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO darauf, festzustellen, wann diese insbesondere nicht vorliegen:
    • über das Vermögen des Antragstellers ist das Insolvenzverfahren eröffnet oder
    • der Antragsteller hat die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben und wird in den Schuldnerverzeichnissen der Vollstreckungsgerichte geführt
  • Der Antragsteller hat eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die genaueren Anforderungen bzw. Inhalte der Sachkundeprüfung, das Vermittlerregister, die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Informationspflichten der Versicherungsvermittler über ihren beruflichen Status sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt:

  • Sachkundeprüfung: §§ 1 - 4a VersVermV Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind in der Anlage 1 VersVermV aufgeführt. Die in § 4 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen werden als Nachweis einer Sachkundeprüfung anerkannt.
  • Vermittlerregister: §§ 5 - 7 VersVermV
  • Berufshaftpflichtversicherung: §§ 8 - 10 VersVermV Der Geltungsbereich der Versicherung muss sich auf den Bereich der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums erstrecken. Die Mindest-Versicherungssumme beträgt 1,13 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall und 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes.
  • Informationspflichten: § 11 VersVermV Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des ersten Geschäftskontakts die in § 11 VersVermV aufgeführten Informationen in Textform zu übermitteln.
  • Zahlungssicherung: §§ 12 - 17 VersVermV Zum Schutze der Versicherungsnehmer sind in den §§ 12 - 17 VersVermV u.a. Aufzeichnungspflichten und Sicherungspflichten des Versicherungsvermittlers bei der Annahme von Geldern des Versicherungsnehmers normiert.

2.3 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Von der Pflicht zur Erlaubniserteilung der Tätigkeit bestehen gemäß § 34d Abs. 3 - 5 GewO folgende Ausnahmen:

  • Versicherungsvermittler, die ausschließlich produktakzessorische Versicherungen vermitteln (z.B. Vermittlung einer Hundehaftpflichtversicherung durch ein Geschäft für Hundebedarf), können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn die in § 34d Abs. 3 GewO genannten Voraussetzungen vorliegen.
  • Keiner Erlaubnis bedürfen gemäß § 34d Abs. 4, 5 GewO Versicherungsvermittler,
    • die ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens arbeiten (gebundene Versicherungsvermittler) und
    • für die das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Tätigkeit übernommen hat.

2.4 Übergangsregelungen bzw. Anerkennung von bestehenden Berufsqualifikationen

Versicherungsvermittler, die bereits vor dem 01. Januar 2007 Versicherungen vermittelt haben, bedurften gemäß § 156 GewO erst seit dem 01.01.2009 einer Erlaubnis. Auch mussten sie sich erst seit diesem Zeitpunkt registrieren lassen.

Ebenso steht gemäß § 19 VersVermV ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

2.5 Vermittlerregister

Alle (d.h. auch die keiner Erlaubnis unterliegenden bzw. die erlaubnisbefreiten) Versicherungsvermittler sind gemäß § 34d Abs. 7 GewO verpflichtet, sich in das von der Industrie- und Handelskammer geführte Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Rechtsgrundlage ist § 11a GewO i.V.m. §§ 5 bis 7 VersVermV. Die gespeicherten Angaben sind in § 5 VersVermV aufgeführt.

Auch die Versicherungsvermittlung in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist zuvor der Registerbehörde anzuzeigen.

2.6 Pflichten des Versicherungsvermittlers

Die von dem Versicherungsvermittler bei seiner Berufsausübung zu beachtenden Pflichten sind in den §§ 59 ff. VVG aufgeführt. Sie enthalten die Anforderungen an die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, Schadensersatz gemäß § 63 VVG zu leisten.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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