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Die Bezeichnung "Versicherungsvermittler" erfasst die folgenden Berufe:
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen erforderte bis zum 21. Mai 2007 in Deutschland keine gesonderte Ausbildung bzw. Erlaubnis. Die Ausübung der Tätigkeit war gemäß § 14 GewO nur vor dem Beginn dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dieses konnte die Erlaubnis widerrufen, wenn Gründe vorlagen, die eine Unzuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers rechtfertigten.
Die Europäische Union hat die RL 2002/92 über Versicherungsvermittlung erlassen, deren Inhalt in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen war.
Ziel der Richtlinie ist die Angleichung des Rechts der Versicherungsvermittlung in den EU-Mitgliedstaaten sowie die Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Die RL 2002/92 erweitert einerseits den Verbraucherschutz, andererseits erleichtert sie den Zugang der Versicherungsvermittler zum Europäischen Binnenmarkt. Versicherungsvermittler sind wichtige Bindeglieder zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Verbrauchern. Die Richtlinie soll als einzig verbindliche Rechtsvorschrift sowohl für Privatpersonen wie für Unternehmen im Bereich der Versicherungsvermittlung angesehen werden. Sie soll durch Vereinheitlichung der Anforderungen an die Vermittler die Grundlage für einen europäischen Finanzdienstleistungsmarkt bilden.
Die Vorgaben der RL 2002/92 wurden durch Änderungen der Gewerbeordnung, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in das deutsche Recht umgesetzt.
Der zuvor frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers wurde einer Berufszugangsschranke unterworfen.
In Deutschland sind derzeit ca. 410.000 Personen als Versicherungsvermittler tätig:
Die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers wurde gemäß dem zum 22.05.2007 neu eingefügten § 34d GewO der Erlaubnispflicht der zuständigen Industrie- und Handelskammer unterstellt.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird unterschieden zwischen der Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter und der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsmakler beinhaltet auch die Berechtigung, Dritte, die nicht Verbraucher sind, gegen gesondertes Entgelt bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen zu beraten.
Zur Erteilung der Erlaubnis müssen für beide Berufsgruppen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die genaueren Anforderungen bzw. Inhalte der Sachkundeprüfung, das Vermittlerregister, die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Informationspflichten der Versicherungsvermittler über ihren beruflichen Status sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt:
Von der Pflicht zur Erlaubniserteilung der Tätigkeit bestehen gemäß § 34d Abs. 3 - 5 GewO folgende Ausnahmen:
Versicherungsvermittler, die bereits vor dem 01. Januar 2007 Versicherungen vermittelt haben, bedurften gemäß § 156 GewO erst seit dem 01.01.2009 einer Erlaubnis. Auch mussten sie sich erst seit diesem Zeitpunkt registrieren lassen.
Ebenso steht gemäß § 19 VersVermV ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Alle (d.h. auch die keiner Erlaubnis unterliegenden bzw. die erlaubnisbefreiten) Versicherungsvermittler sind gemäß § 34d Abs. 7 GewO verpflichtet, sich in das von der Industrie- und Handelskammer geführte Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Rechtsgrundlage ist § 11a GewO i.V.m. §§ 5 bis 7 VersVermV. Die gespeicherten Angaben sind in § 5 VersVermV aufgeführt.
Auch die Versicherungsvermittlung in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist zuvor der Registerbehörde anzuzeigen.
Die von dem Versicherungsvermittler bei seiner Berufsausübung zu beachtenden Pflichten sind in den §§ 59 ff. VVG aufgeführt. Sie enthalten die Anforderungen an die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, Schadensersatz gemäß § 63 VVG zu leisten.
§ 34d GewO
VersVermV
§ 156 GewO
§§ 59 ff. VVG
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