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JuraForum.deLexikonVVersetzung eines Beamten 

Versetzung eines Beamten

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.

Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. das entsprechende Landesgesetz.

Die Versetzung ist zu unterscheiden von

  • der Umsetzung eines Beamtenund
  • der Abordnung eines Beamten.

Zu unterscheiden ist zwischen

  • der Versetzung innerhalb des Dienstbereiches des bisherigen Dienstherrnund
  • der Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn.

Beide Formen der Versetzung unterliegen gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Zustimmung des Personalrats, und zwar sowohl des Personalrats der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Ausnahmen gelten für die in § 77 BPersVG aufgeführten Beamten.

2. Voraussetzungen

Nach § 28 BBG erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

Absatz 2:

  • Antrag des Beamtenoder
  • Versetzung ohne seine Zustimmung aus dienstlichen GründenEin dienstliches Bedürfnis zur Versetzung kann sich u.a. ergeben aus:
    • der Personallage
    • den Leistungen des Beamten
    • einer drohenden Dienstunfähigkeit, die durch die Versetzung in ein anderes Amt vermieden werden kann
    • verhaltensbedingten Gründen (z.B. wegen eines Dienstvergehens, BVerwG 02.09.1999 - 2 C 36/98)

Die nach der vormaligen Rechtslage § 26 BBG 1999 notwendige Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, wurde mit der Reform des Beamtenrechts im Februar 2009 zur Förderung der Mobilität der Beamten nicht übernommen.

Absatz 3:

  • Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden
  • Das Aufgabengebiet des zu versetzenden Beamten wird hiervon berührt.
  • Die Versetzung erfolgt in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn.
  • Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich.

Absatz 4:

  • In den übrigen Fällen einer Versetzung muss der Beamte seine Zustimmung erteilen.

3. Rechtsschutz

Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

Bei der Frage, welcher Sach- und Rechtsstand bei der Urteilsentscheidung ausschlaggebend ist, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • bei der Anfechtungsklage: Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
  • bei der Verpflichtungsklage: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

4. Amtsherabsetzung

Als Amtherabsetzung wird die Versetzung des Beamten in ein Amt mit einem niedrigerem Endgrundgehalt bezeichnet.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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