JuraForum.de > Lexikon > V > Versetzung eines Beamten
Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.
Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. das entsprechende Landesgesetz.
Die Versetzung ist zu unterscheiden von
Zu unterscheiden ist zwischen
Beide Formen der Versetzung unterliegen gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Zustimmung des Personalrats, und zwar sowohl des Personalrats der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Ausnahmen gelten für die in § 77 BPersVG aufgeführten Beamten.
Nach § 28 BBG erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
Absatz 2:
Die nach der vormaligen Rechtslage § 26 BBG 1999 notwendige Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, wurde mit der Reform des Beamtenrechts im Februar 2009 zur Förderung der Mobilität der Beamten nicht übernommen.
Absatz 3:
Absatz 4:
Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.
Bei der Frage, welcher Sach- und Rechtsstand bei der Urteilsentscheidung ausschlaggebend ist, ist wie folgt zu unterscheiden:
Als Amtherabsetzung wird die Versetzung des Beamten in ein Amt mit einem niedrigerem Endgrundgehalt bezeichnet.
§ 28 BBG
§ 15 BeamtStG
§ 13 BBesG
Beamtengesetze der Länder
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