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Verschweigen - arglistiges

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Erklärung

Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer begründet im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht weiter gehende Rechte des Käufers. Insbesondere bestehen weiter gehende kaufvertragliche und werkvertragliche Verjährungsfristen.

Die Arglist erfordert dabei ein vorsätzliches Handeln (zumindest bedingter Vorsatz), der Verschweigende muss das Vorhandensein des Umstandes kennen oder zumindest damit rechnen. Das Verschweigen setzt in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Aufklärung voraus, die nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sein muss, sondern nach Treu und Glauben zu ermitteln ist.

Der Vorsatz muss sich dabei auf die folgenden drei Tatsachen erstrecken:

Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen, so ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).

Der Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers erstreckt sich darauf, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09).

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