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JuraForum.deLexikonVVerpackungen 

Verpackungen

Lexikon


Erklärung

Nach der Legaldefinition des § 3 VerpackV sind Verpackungen aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.

Verpackungen werden je nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet als:

  • Transportverpackungen:Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen (z.B. Kartons, Kisten, Kanister, Styroporverpackungen, Fässer, Säcke einschließlich Paletten, geschäumte Schalen).
  • Umverpackungen:Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind (in erster Linie Folien, Blisterpackungen und Kartonagen).
  • Verkaufsverpackungen:Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen (Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen). Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr und Einwegbestecke.
  • MehrwegverpackungenVerpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wieder verwendet zu werden.
  • GetränkeverpackungenGeschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind, ausgenommen Jogurt und Kefir.

Vorrangiges Ziel der Verpackungsordnung ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung wird der Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt.

Gemäß §§ 4 ff. VerpackV sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Ferner ist gesetzlich ausdrücklich die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen über Automaten gestattet (§ 11 VerpackV).

Zu beachten ist, dass die Verpackungsordnung keine abschließende Kodifikation für alle Verpackungsabfälle darstellt. Vielmehr bleiben gemäß § 2 Abs. 2 VerpackV besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. Dies betrifft insbesondere die Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen behaftet sind, die gesundheits- oder umweltgefährdend sind, wie z.B

  • Pflanzenschutzmittel,
  • Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel,
  • Lösemittel,
  • Säuren,
  • Laugen,
  • Mineralöle oder
  • Mineralölprodukte,

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. das Chemikaliengesetz (ChemG) stellen hier weitergehende und teils von der Verpackungsverordnung abweichende besondere Anforderungen an die Verpackungen der gefährlichen Stoffe auf.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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