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Nach der Legaldefinition des § 3 VerpackV sind Verpackungen aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
Verpackungen werden je nach ihrem Verwendungszweck bezeichnet als:
Vorrangiges Ziel der Verpackungsordnung ist es, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung wird der Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt.
Gemäß §§ 4 ff. VerpackV sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Ferner ist gesetzlich ausdrücklich die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen über Automaten gestattet (§ 11 VerpackV).
Zu beachten ist, dass die Verpackungsordnung keine abschließende Kodifikation für alle Verpackungsabfälle darstellt. Vielmehr bleiben gemäß § 2 Abs. 2 VerpackV besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. Dies betrifft insbesondere die Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen behaftet sind, die gesundheits- oder umweltgefährdend sind, wie z.B
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. das Chemikaliengesetz (ChemG) stellen hier weitergehende und teils von der Verpackungsverordnung abweichende besondere Anforderungen an die Verpackungen der gefährlichen Stoffe auf.
VerpackV
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