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Die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses ist die Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung.
Als Vermögensverzeichnis wird die förmliche Vermögensaufstellung des Schuldners bezeichnet, in dessen Vermögen nicht vollstreckt werden konnte.
Der Schuldner ist verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, wenn
Pflichtiger Inhalt des Vermögensverzeichnisses ist
Gegenstände, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1,2 ZPO unpfändbar sind, brauchen nicht in dem Verzeichnis erwähnt werden.
Das Aktivvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände und Rechte des Schuldners, wie z.B. Miteigentum, Anwartschaften, Sicherungseigentum, Renten, Arbeitseinkünfte, Renten, Unterhaltsansprüche, geldwerte Mitgliedschaftsrechte.
Grund der Einbeziehung der entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen ist, dass der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Anfechtung in dieses ursprünglich im Eigentum des Schuldners stehende Vermögen vollstrecken kann.
Die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses wird durch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung versichert.
Kann der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat, so kann er die Nachbesserung der eidesstattlichen Erklärung verlangen (BGH 03.02.2011 - I ZB 50/10).
Die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist durch den Gläubiger zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausgestellt hat.
Wird der Antrag durch den Rechtsanwalt des Gläubigers gestellt, kann dieser gemäß Nr. 3009 VV eine Gebühr in Höhe von 0,3 geltend machen.
Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 1 Nr 3 InsO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen.
Nach der Entscheidung BGH 10.02.2011 - IX ZB 250/08 kann dabei "dem Schuldner das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden".
§ 807 ZPO
§ 284 AO
§ 305 Abs. 1 Nr 3 InsO
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