JuraForum.de > Lexikon > V > Vermögensübernahme
Das Recht der in § 419 BGB a.F. geregelten Vermögensübernahme wurde zum 01.01.1999 aufgehoben. Gemäß Art. 223a EGBGB ist die alte Rechtslage noch auf Vermögensübernahmen bis zum 31.12.1998 anzuwenden.
Inhalt des Rechts der Vermögensübernahme war:
Übernahm jemand das Vermögen eines anderen, so haftete er neben dem Übertragenden für dessen Schulden. Wichtigste Voraussetzungen:
Art. 223a EGBGB
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