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JuraForum.deLexikonVVermögensübernahme 

Vermögensübernahme

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Erklärung

Das Recht der in § 419 BGB a.F. geregelten Vermögensübernahme wurde zum 01.01.1999 aufgehoben. Gemäß Art. 223a EGBGB ist die alte Rechtslage noch auf Vermögensübernahmen bis zum 31.12.1998 anzuwenden.

Inhalt des Rechts der Vermögensübernahme war:

Übernahm jemand das Vermögen eines anderen, so haftete er neben dem Übertragenden für dessen Schulden. Wichtigste Voraussetzungen:

1)
Es musste das gesamte Vermögen übertragen werden, d.h. die Summe der vermögenswerten Güter, die jeder Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung seiner Forderung verwerten durfte.
2)
Die Übernahme musste durch Vertrag erfolgen.
3)
Es bestand keine Haftungsbeschränkung aus § 419 Abs. 2 BGB a.F.

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