JuraForum.de > Lexikon > V > Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne
Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge einer Vermögensverfügung gemindert wird und kein Ausgleich durch ein Äquivalent stattgefunden hat. Ein Vermögensschaden wird auch in Form einer konkreten Vermögensgefährdung anerkannt, d.h. wenn mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.
Die Tatbestandserfüllung verschiedener Vermögensdelikte erfordert den Eintritt eines Vermögensschadens, so z.B. der Betrug.
Bei einem Eingehungsbetrug über eine Darlehensgewährung liegt der relevante Vermögensschaden immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts. Nach der Entscheidung BGH 13.04.2012 - 5 StR 442/11 ist "für dessen Berechnung maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären. Dann verschiebt sich zu ihren Lasten der synallagmatische Zusammenhang."
Beim Verkauf von Waren ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn es sich um wirkungslose Waren handelt. Fraglich ist es, inwiefern ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht Einfluss auf den Eintritt des Vermögensschaden hat:
Gesetzlich nicht gesondert geregelt.
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