JuraForum.de > Lexikon > V > Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne
Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge einer Vermögensverfügung gemindert wird und kein Ausgleich durch ein Äquivalent stattgefunden hat. Ein Vermögensschaden wird auch in Form einer konkreten Vermögensgefährdung anerkannt, d.h. wenn mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.
Die Tatbestandserfüllung verschiedener Vermögensdelikte erfordert den Eintritt eines Vermögensschadens, so z.B. der Betrug.
Beim Verkauf von Waren ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn es sich um wirkungslose Waren handelt. Fraglich ist es, inwiefern ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht Einfluss auf den Eintritt des Vermögensschaden hat:
Sofern der Kaufpreis noch nicht gezahlt und die Gefährdung nur in den Vertragsansprüchen des Vertragspartners besteht, hat die Rechtsprechung eine Vermögensgefährdung und somit einen Vermögensschaden abgelehnt.
In dem Urteil BGH 22.10.1986 - 3 StR 226/86 hat der BGH für einen Vertrag, der zugleich mit seinem Abschluss oder umgehend danach erfüllt wird, einen Vermögensschaden anerkannt: Entscheidend sei die Unsicherheit des Betrogenen, ob und gegebenenfalls wie das Rücktrittsrecht auszuüben sei, insbesondere wenn das verkaufte Präparat teilweise oder ganz verbraucht sei. Zu beachten sei zudem die Geschäftsungewandtheit des angesprochenen Personenkreises.
Gesetzlich nicht gesondert geregelt.
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