JuraForum.de > Lexikon > V > Vermögensabschöpfung Strafrecht
Die Vermögensabschöpfung des durch eine Straftat erlangten Gewinns ist in den §§ 73 - 76a StGB, §§ 111b - 111l StPO durch die strafrechtlichen Instrumente des Verfalls und der Sicherstellung geregelt.
Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet gemäß § 73 Abs. 1 StGB das Gericht dessen Verfall an.
Dies gilt jedoch gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, d.h. es einen individuellen Verletzten gibt und der Verletzte gegen den Täter einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des durch die Tat Erlangten hat. Dabei kann es sich um einen Schadensersatzanspruch, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch oder einen Anspruch auf Herausgabe der erlangten Sache handeln. Der Anspruch auf Schmerzensgeld scheidet aus, da er sich nicht unmittelbar auf das durch die Tat Erlangte bezieht.
Ausschlaggebend ist nur die rechtliche Existenz eines derartigen Anspruchs. Unerheblich ist z.B., ob der Verletzte bereits ermittelt ist oder seinen Anspruch geltend macht.
Ist der Verfall aus den obigen Gründen ausgeschlossen, so kann das durch die Tat Erlangte jedoch zunächst durch eine Beschlagnahme nach den §§ 111b - 111l StPO gesichert werden.
Bleiben die Opfer unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, so konnte in der Vergangenheit der durch die Straftat erlangte Gewinn wieder an den Täter zurückfallen. Dies ist nunmehr wie folgt ausgeschlossen:
Ist die Verfallsanordnung aufgrund der Ansprüche des Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB unzulässig, so wurde durch die Änderung des § 111i StPO nunmehr die Rückführung des Erlangten an den Täter ausgeschlossen. Dabei besteht folgender Verfahrensgang:
Gemäß § 111b Abs. 3 StPO ist die Beschlagnahme grundsätzlich nach sechs Monaten wieder aufzuheben. Danach kann die Beschlagnahme um weitere sechs Monate verlängert werden. Somit haben die Ermittler länger Zeit, bisher unbekannte Verletzte zu ermitteln, bzw. können sich die Opfer länger überlegen, ob sie Ansprüche geltend machen.
§§ 73 - 76a StGB
§§ 111b - 111l StPO
§ 58 Abs. 3 IRG
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