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Gesetzliches Pfandrecht.
Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es handelt sich um ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht.
Voraussetzungen des wirksamen Entstehens des Pfandrechts sind:
Gesichert werden alle Forderungen und Entschädigungsansprüche aus dem Mietverhältnis. Ein gutgläubiger Erwerb von Sachen, die sich nicht im Eigentum des Mieters befinden, ist ausgeschlossen.
Mit der Entfernung aus den Mieträumen erlischt das Pfandrecht, es sei denn die Entfernung erfolgt ohne Wissen des Vermieters oder unter dessen Widerspruch.
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Sachen an sich zu nehmen. Beabsichtigt aber der Mieter, die Sachen aus den Mieträumen zu entfernen, steht dem Vermieter ein weitreichendes Selbsthilferecht zu, das in engen Grenzen auch eine leichte Gewaltanwendung erlaubt.
Die Verwertung erfolgt nach den Regeln des vertraglichen Pfandrechts.
§§ 562 - 562d BGB
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