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JuraForum.deLexikonVVermächtnis 

Vermächtnis

Lexikon


Erklärung

Mit einem Vermächtnis wird die Vererbung eines bestimmten Vermögensvorteils durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Anordnung (Voraus, Dreißigster) ermöglicht.

Der Erbe wird zunächst im Wege der Universalsukzession Eigentümer, der Vermächtnisnehmer hat ihm gegenüber gemäß § 2147 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes.

Bei dem in § 2157 BGB geregelten gemeinschaftlichen Vermächtnis wird derselbe Gegenstand mehreren Personen vermacht.

Das Vermächtnis kann auch als Vor- und Nachvermächtnis ausgestaltet sein.

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Bei Zweifeln, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, greift die Auslegungsregel des § 2087 BGB ein: Bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände liegt im Zweifel ein Vermächtnis vor.

Ist der vermachte Gegenstand zwischen Verfügung und Erbfall untergegangen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser auch ein eventuell vorhandenes Surrogat vermachen wollte.

Der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen, beschränkbar auf den Nachlass (Nachlassverbindlichkeiten).

Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH 12.01.2011 - IV ZR 230/09).

Die Vererbung eines Vermächtnisses kann gemäß § 2345 BGB aufgrund der Vermächtnisunwürdigkeit des Vermächtnisnehmers angefochten werden. Die zur Anfechtung berechtigenden Umstände entsprechen denen der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BGB). Anders als bei der Einsetzung als Erbe reicht bei der Vermächtnisanfechtung die Geltendmachung durch eine formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen.

Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist zwar regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss (BFH 29.06.2011 - IX R 63/10).

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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