JuraForum.de > Lexikon > V > Verlagserzeugnispreisbindung
§ 30 GWB bestimmt, dass ein Unternehmer mit den Abnehmern seiner Verlagserzeugnisse eine Vereinbarung über den bei der Weiterveräußerung an den Endverbraucher zu verlangenden Preis treffen kann.
Es wird unterschieden zwischen der
Hintergrund der Trennung der gesetzlichen Regelung ist, dass sowohl der Buchvertrieb als auch der Vertrieb von Zeitschriften/Zeitungen eine andersartige Struktur aufweisen, die den Gesetzgeber dazu veranlasste, beide Bereiche getrennt voneinander zu regeln.
Bei Zeitungen und Zeitschriften kann eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge mit den Händlern herbeigeführt werden, sogenannter Sammelrevers. Händler, die sich an dem Handel mit preisgebundenen Zeitungen und Zeitschriften beteiligen wollen, müssen den von den Preisbindungstreuhändern organisierten Sammelrevers unterschreiben, nach dem sich die unterzeichnenden Zeitungshändler zur Einhaltung der Preisbindung verpflichten.
In § 30 Abs. 1 S. 2 GWB wird dabei klargestellt, dass sowohl Einzelprodukte als auch kombinierte Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht, als Zeitungen/Zeitschriften gelten und vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind.
§ 30 GWB
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