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Verkehrswert

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Erklärung

1. Definition des Verkehrswerts

Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert: Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,

zu erzielen wäre. Der Verkehrswert entspricht dem im Europäischen Recht verwendeten Begriff des Marktwerts (market value, siehe BGH 28.04.2011 - V ZR 192/10).

Der Verkehrswert wird stichtagsbezogen ermittelt. Wertermittlungsstichtag ist gemäß § 3 Absatz 1 ImmoWertV der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.

2. Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts

Die Ermittlung des Verkehrswerts richtet sich nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung, die durch die Wertermittlungsrichtlinien ergänzt wird.

Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks / einer Immobilie stehen gemäß § 8 ImmoWertV grundsätzlich folgende Verfahren zur Verfügung, die je nach dem zu bewertenden Objekt zur Wertermittlung herangezogen werden:

Dabei ist immer die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen.

3. Auswahl der Methode

Das bzw. die Verfahren sind gemäß § 8 Satz 2 und 3 ImmoWertV nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen. Die Wahl ist zu begründen.

Grundsätzlich kann die Wertermittlung auf ein einziges Verfahren gestützt werden. Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn sich nach der Art des Objektes auch nur diese eine Methode empfiehlt.

Der Sachverständige entscheidet im Einzelfall über die Methode seiner Wahl. Zumeist steht eines der Verfahren im Vordergrund, unterstützend werden jedoch die beiden anderen Verfahren hinzugezogen.

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