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Verkehrsunfall - Rechtsanwaltsgebühren

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Erklärung

1. Besondere Abrechnungsgrundsätze auf der RVG-Grundlage

Verhandlungen zwischen dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und den Versicherungsgesellschaften über ein allgemeines Vergütungsabkommen über die seit dem 01.07.2004 geltende Abrechnung nach dem RVG haben derzeit noch nicht stattgefunden, sodass Verkehrsunfälle grundsätzlich nach den Vorschriften des RVG und des Vergütungsverzeichnisses abzurechnen sind.

Dennoch haben sich einige Versicherungsgesellschaften zur Abrechnung von Kfz-Haftpflichtversicherungen nach den folgenden Grundsätzen bereiterklärt, so z.B. die Öffentlichen Versicherungen Oldenburg sowie die Allianz Versicherung. Im Einzelnen sollte sich der Rechtsanwalt bei der Versicherungsgesellschaft nach der Anerkennung dieser Abrechnungsgrundsätze erkundigen.

Die außergerichtliche Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden ist danach wie folgt zu vergüten:

2. RGV-Abrechnung

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der Abwicklung eines einfachen Verkehrsunfallmandats (eindeutige Haftungslage, Verwendung von Textbausteinen) mit einem Schaden von bis zu 3.500,00 EUR nur mit einer Gebühr von 0,9 nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnisses abzurechnen. Eine Gebühr von 1,3 kann in diesen Fällen nicht verlangt werden.

3. Gebührenabkommen auf der BRAGO-Grundlage

Einige Versicherungsgesellschaften hatten mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) ein Abkommen geschlossen, in dem einerseits die Abwicklung von Kfz-Schäden bestimmten Regeln unterworfen wurde, andererseits sich die Versicherungsgesellschaften verpflichteten, eine höhere als die nach der BRAGO zu zahlende Gebühr zu zahlen.

Die wesentlichen Grundzüge waren:

Waren Gegenstand der Regulierung auch Körperschäden, erhöhte sich die Gebühr ab einem Gesamterledigungswert von 10.000,00 EUR auf 17,5/10.

Wurden durch den Rechtsanwalt mehrere Geschädigte vertreten, so errechnete sich der zu ersetzende Pauschbetrag aus der Summe der Erledigungswerte, erhöhte sich aber auch auf 20/10. Waren auch Körperschäden zu ersetzen, erhöhte sich die Rechtsanwaltsgebühr ab einem Gesamterledigungswert auf 22,5/10.

Hatte der Rechtsanwalt auch einen Kaskoschaden abzuwickeln, wurde der Erledigungswert angesetzt, der ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in Ansatz gekommen wäre.

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