JuraForum.de > Lexikon > V > Verkehrsunfall - Kfz-Schaden
Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs sind grundsätzlich von dem Schädiger die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen:
Der Geschädigte ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB verpflichtet, bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (Schadensminderungspflicht / Gebot der Wirtschaftlichkeit):
Beim Verkauf des Unfallfahrzeugs genügt der Geschädigte grundsätzlich seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, der von dem Gutachter als Restwert ermittelt wurde. Aber bei Vorliegen besonderer Umstände kann es geboten sein, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers. Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH 15.06.2010 - VI ZR 232/09, BGH 01.06.2010 - VI ZR 316/09).
Der Geschädigte genügt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Dies gilt aber nicht, wenn die freie Werkstatt nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH 22.06.2010 - VI ZR 337/09, BGH 22.06.2010 - VI ZR 302/08).
Zur Schadensminderungspflicht durch Anwendung einer Smart-Repair-Methode siehe den Fachbeitrag "Reparaturkosten".
§§ 823 ff. BGB
§§ 249 ff. BGB
§§ 7, 18 StVG
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