JuraForum.de > Lexikon > V > Verkehrsunfall - Ausland - Ausländer
Sofern der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches deutsches Recht. Allerdings kann das deutsche Recht des Unfallorts gemäß Art. 41 Abs. 1 EGBGB durch eine andere Anknüpfung verdrängt werden, wenn eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht (OLG Düsseldorf 05.11.2007 - 1 U 64/07).
Aber: Wer als Ausländer sein Fahrzeug nach einem Unfall in Deutschland unrepariert in sein Heimatland zurückbringt, kann sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gefallen lassen müssen, dass bei einer Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf die günstigeren Preise seines Heimatlandes abgestellt wird. Anders liegt der Fall, wenn der Ausländer für längere Zeit in Deutschland lebt und ihm das im Ausland zugelassene Kfz zur Verfügung gestellt wurde (OLG Düsseldorf 05.11.2007 - 1 U 64/07).
Eine Besonderheit ist, dass der deutsche Unfallbeteiligte seine Ansprüche nicht nur gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung richten kann, sondern auch an das Deutsche Büro Grüne Karte (Hamburg) bzw. die Gemeinschaft der Grenzversicherer (Hamburg).
Sowohl das Deutsche Büro Grüne Karte als auch die Gemeinschaft der Grenzversicherer sind in einem Prozess allein passivlegitimiert.
Rechtsgrundlage ist die VO 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung).
Anwendbar ist gemäß Art. 4 Absatz 1 VO 864/2007 grundsätzlich das Schadensersatzrecht des jeweiligen Unfalllandes.
Haben die Unfallbeteiligten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist gemäß Art. 4 Absatz 2 VO 864/2007 das deutsche Schadensrecht, aber das Straßenverkehrsrecht des Unfallortes anwendbar.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht bei Vorliegen der in Art. 4 Absatz 3 VO 864/2007 genannten Voraussetzungen.
Die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten übernimmt dabei alternativ gemäß § 5 Abs. 1b ARB 2008/2000/94 folgende Kosten:
Daneben beinhaltet der Versicherungsschutz:
Art. 4 und 6 der Richtlinie 2000/26 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichten die EU-Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer Entschädigungsstelle sowie zur Bestimmung eines Schadensregulierungsbeauftragten.
Aufgabe der Entschädigungsstelle ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Unfallschadenregulierung im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu übernehmen. Die Aufgaben der Entschädigungsstelle sind in Deutschland dem "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" (http://www.verkehrsopferhilfe.de) in Hamburg übertragen worden.
Jeder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist daneben verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat der EU einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Die Vorgaben der Richtlinie sind in Deutschland in § 7b VAG umgesetzt.
Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten ist es, im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf den Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren. Voraussetzung ist ein Unfall, der sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedsstaat des Geschädigten ereignet hat, und dass der Unfall mit einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU-Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
Der Schadenregulierungsbeauftragte muss dabei in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist.
§§ 823 ff. BGB
§§ 249 ff. BGB
§§ 7, 18 StVG
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