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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Nicht erfasst werden z.B. Unfälle aufgrund einer deliktischen Planung.
Der Schädiger hat grundsätzlich alle sich aus dem Unfall kausal ergebenden Schäden zu ersetzen - siehe für die Fahrzeugschäden insofern den Beitrag "Verkehrsunfall - Kfz-Schaden". Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Unfallschäden ist jedoch dann nicht von der Ersatzpflicht erfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Versicherer seiner Leistungspflicht nicht nachkommen würde (BGH 08.05.2012 - VI ZR 196/11).
Zur Geltendmachung des Schadens aktivlegitimiert ist bei Personenschäden grundsätzlich nur der direkt Verletzte. Als einzige Ausnahme eines Fernwirkungsschadens werden die sogenannten Schockschäden (Schadensersatz - psychischer Schaden) angesehen, die dann zu einer Ersatzpflicht des Schädigers führen, wenn die Gesundheitsverletzung einen echten Krankheitswert hat und es sich um dem Geschädigten nahestehende Personen handelt. In diesen Fällen kann der Verletzte direkt gegen den Schädiger vorgehen.
Mittelbare Schäden sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen.
Grundsätzlich kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schuld aufgrund der Vertragsfreiheit frei vereinbart werden.
Erklärungen von Unfallbeteiligten am Unfallort, in denen die Schuld für den Unfall übernommen wird, sind im Hinblick auf die weitreichenden Folgen jedoch nach der Rechtsprechung nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. Die Erklärung kann ggf. bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Nicht zuletzt ist der Unfallbeteiligte gemäß der Regelung zu § 7 Ziff. II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch anzuerkennen (OLG Düsseldorf 16.06.2008 - I-1 U 246/07).
Einige Ansprüche des Geschädigten gehen aufgrund eines im Gesetz verankerten Forderungsübergangs (§ 116 SGB X) unmittelbar auf den leistenden Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über.
Gemäß der Entscheidung BVerfG 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 ist § 116 Abs. 6 SGB X dahin gehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.
Einem Unfallhelfer kann nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift. Dies gilt nach dem Urteil BGH 05.10.2010 - VI ZR 286/09 insbesondere dann, wenn "der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt".
§§ 823 ff. BGB
§§ 7, 18 StVG
§ 116 SGB X
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