JuraForum.de > Lexikon > V > Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen
Bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, d.h. die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten richten sich grundsätzlich nach den §§ 823 ff. BGB. Dies gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen (z.B. Parks, Kinderspielplätze, Straßen, Volksfestplätze).
Besucher X, der sich zum Verweilen auf eine Parkbank, die in einem öffentlichen Park steht, gesetzt hat, wird von einem schweren Ast, der sich von einem neben der Bank stehenden sehr alten und bereits abgestorbenen Baum aufgrund der Morschheit des Holzes gelöst hatte, am Kopf getroffen. Wegen seiner erlittenen Verletzungen steht X gegen die Gemeinde, dessen Stadtangestellte es versäumt haben, den Baum rechtzeitig zu fällen und insoweit die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB zu sowie gemäß § 253 BGB ein Schmerzensgeld.
Die Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt dem Träger der Straßenbaulast. In den Landesstraßengesetzen ist die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ausdrücklich gesetzlich geregelt, so z.B. in § 9 HStrG.
Durch §§ 9, 9a StrWG,NW wird für die Organe und Bediensteten der damit befassten Körperschaft die Amtspflicht begründet, die öffentlichen Verkehrswege in einem Zustand zu halten, der verkehrssicher ist. Verletzt ein Amtswalter diese Pflicht, haftet das Land NRW nach Maßgabe der Art. 34 GG, § 839 BGB.
Gemäß § 1 StrReinG NRW ist den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen auferlegt, wozu z.B. auch die Winterwartung (Streupflicht) gehört.
Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich darauf, diejenigen Gefahren auszuräumen bzw. vor ihnen zu warnen, die für den Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind (OLG Brandenburg 03.06.2008 - 2 U 8/07). Der Kraftfahrer ist andererseits verpflichtet, seine Fahrweise auf die sich ihm bietenden Straßenverhältnisse einzustellen.
Schadensersatzansprüche gegen den öffentlichen Träger wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (etwa bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Straßenglätte), beurteilen sich in diesen Fällen nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund anderer Rechtsvorschriften kommt nicht in Betracht. § 823 BGB wird durch § 839 BGB verdrängt. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. z.B. § 39 OBG,NW) ist nicht gegeben, weil es an einem eine Entschädigungspflicht auslösenden (positiven) Eingriff fehlt.
Für Klagen sind unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich die Landgerichte zuständig.
§ 823 BGB
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