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Verkehrssicherungspflicht - Bäume

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Pflicht zur Vermeidung eines Schadens durch von Bäumen ausgehende Gefahren.

Der Eigentümer bzw. der von ihm Beauftragte ist verpflichtet, den Eintritt von Personen- oder Sachschäden durch herabstürzende Bäume oder Äste zu vermeiden. Dabei reicht nach der Rechtsprechung zunächst eine Sichtprüfungskontrolle vom Boden aus.

In der Entscheidung OLG Hamm 15.04.2010 - I-6 U 160/09 hat der gerichtliche Sachverständige bei Bäumen im Straßenbereich eine zweimalige Baumkontrolle im Jahr und bei Bäumen im Waldbestand eine einmalige Kontrolle für erforderlich bzw. ausreichend gehalten.

Verhindert werden muss nicht eine abstrakte, sondern nur die konkrete Gefahr. Erst wenn Anzeichen auf eine Krankheit bzw. eine Bruchgefährdung bestehen, ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Baum genauer zu untersuchen und gegebenenfalls zu fällen oder einzelne Äste zu schneiden.

Das "Visual Tree Assessment" ist eine Methode zur Baumkontrolle, mit der der Baumbruch baumschonend ermittelt werden kann.

2. Betreten des Waldes

Gemäß § 14 BWaldG ist jedermann das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Dabei sind das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

In der Entscheidung OLG Hamm 30.03.2007 - 13 U 62/06 wurde die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers wie folgt konkretisiert:

  • Soweit das Waldgrundstück eines Eigentümers an eine öffentliche Straße angrenzt, besteht eine Sicherungspflicht des Baumbestandes, von dem Gefahren für den Verkehr auf dem angrenzenden öffentlichen Weg oder der öffentlichen Straße ausgehen können, zur Vermeidung schädlicher Einwirkung auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume.Hier gelten dann die für die Sicherheit von Straßenbäumen entwickelten Grundsätze für eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand.
  • Für die Sicherung von Waldbesuchern gilt: Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht eine Duldungspflicht des Waldeigentümers gegenübersteht, braucht dieser für typische Gefahren keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher zu treffen. Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht des Waldeigentümers für typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht. Typische Waldgefahren, zu denen auch mangelnde Standfestigkeit von Bäumen abseits von Verkehrsflächen zählen, gehören zu dem vom Waldbesucher übernommenen Risiko, der Waldbesuch erfolgt auf dessen eigene Gefahr. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen.Es ist allgemein anerkannt, dass nur für atypische Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall bestehen kann, etwa wenn dem Waldeigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass besondere, situationsbedingte Risiken bestehen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

Mit der im Juli 2010 eingefügten Ergänzung des § 14 BWaldG, dass die Benutzung auf eigene Gefahr insbesondere für waldtypische Gefahren gilt, wurde diese Rechtsprechung gesetzlich verankert.

Hintergrund ist, dass sich die Waldbesitzer immer stärker in einer juristisch vorgegebenen Zwickmühle befinden: Einerseits wird der Druck der Erholung Suchenden auf den Wald immer stärker, neue Erholungsformen wie z.B. Mountainbiking führen zu veränderten Gefährdungssituationen. Andererseits steigt durch Umwelteinflüsse (Immissionen, Klimawandel) die Instabilität der Wälder und es bestehen Vorgaben des Europäischen Natur- und Artenschutzrechtes, die den Waldbesitzern u.a. vorgeben, zum Schutz und zur Erhaltung der Biodiversität vermehrt abgestorbene Bäume im Bestand zu belassen.

Dadurch sind die Waldbesitzer durch Vorschriften im Sinne des Gemeinwohles mehr und mehr gezwungen, gefährliche Situationen zu dulden oder gar zu schaffen, unterliegen hierfür aufgrund des Besucherdruckes aber einem erhöhten Haftungsrisiko aus der Verkehrssicherungspflicht. Die Rechtsprechung zeigt, dass der ganz überwiegende Teil der vor Gericht verhandelten Schadensfälle durch umstürzende Bäume oder herabfallendes Totholz oder Kronenteile verursacht wird. Im Gegensatz zu jedem anderen Grundeigentümer ist es dem Waldbesitzer aber verwehrt, seinen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen, indem er Besuchern den Zutritt zu seinen Flächen verwehrt.

3. Beweislast

Nach einer Entscheidung des BGH 04.03.2004 - III ZR 225/03 muss der Anspruchsteller bei der unterlassenen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen, dass bei der ordnungsgemäßen Überprüfung des Baumes der Schaden entdeckt worden wäre.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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