JuraForum.de > Lexikon > V > Verkehrssicherungspflicht
Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Rechtsprechung besteht aus einer umfangreichen Einzelfallrechtsprechung.
Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.
Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (BGH 06.02.2007 - VI ZR 274/05).
Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert ein Verschulden.
Die Verkehrssicherungspflicht kann auch auf Dritte übertragen werden. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber eine Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07).
Die Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast (siehe insofern "Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen"). Sie wird jedoch bei den Kommunen oftmals durch Satzung auf die Anwohner übertragen.
Wer eine Verkehrssicherungspflicht von dem eigentlich Verantwortlichen übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird.
Die auf Anwohner übertragene Streupflicht bei Schneefall und Glatteisbildung besteht nach einer Entscheidung des OLG Naumburg nicht während anhaltendem Schneefall. Sie setzt auch nicht unmittelbar mit dem Ende des Schneefalls, sondern erst nach einer angemessenen Wartezeit ein, in der der Verpflichtete überprüfen kann, ob sich der Schneefall fortsetzen wird. In der Entscheidung wurde die Wartezeit von einer halben Stunde, in der die zum Winterdienst verpflichtete Partei noch nicht mit dem Streuen begonnen hatte und in der sich die Verletzung des Klägers ereignet hatte, anerkannt.
Eine verschärfte Räum- und Streupflicht wurde durch das OLG Brandenburg 18.01.2007 - 5 U 86/06 festgelegt: Sofern der Streupflichtige konkrete Hinweise hat, dass es während des bevorstehenden Zeitraums, in dem eine Streupflicht nicht besteht, zu einer Glättegefahr kommt, ist der Streupflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt zu vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet.
Die Beweislast für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der Geschädigte. Dabei sind jedoch die Regeln des Anscheinsbeweises (Beweishilfen) anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (BGH 26.02.2009 - III ZR 225/08).
Nach einer Entscheidung des OLG Celle hat ein Gaststättenbetreiber, der das Präsidium einer Festveranstaltung auf einem nach hinten offenen Podium von 80 cm Höhe sitzen lässt, eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Absturzrisiko.
Die Benutzungsmöglichkeit einer Trampolinanlage erfordert den Hinweis auf die möglichen Folgen von schwierigen Sprüngen (BGH 03.06.2008 - VI ZR 223/07).
Der Betreiber eines Freizeitparks muss für die Benutzung eines Quads nicht das Tragen eines Integralhelms vorschreiben (BGH 09.09.2008 - VI ZR 279/06).
Bei einem auf dem Weihnachtsmarkt verlegten Schlauch ist die Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn der Schlauch durch eine 5 mm dicke, rechts und links den Schlauch je 60 cm überlappende Gummimatte gesichert ist (OLG Koblenz 24.03.2009 - 5 U 76/09).
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