JuraForum.de > Lexikon > V > Verjährung von Straftaten
Bei der Verjährung im Strafrecht ist zwischen der
zu unterscheiden.
Mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung sind die Ahndung der Tat sowie die Anordnung von Maßnahmen ausgeschlossen. Die für die verschiedenen Straftaten geltenden Verjährungsfristen für die Verfolgung der Straftaten sind in § 78 StGB aufgeführt.
Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung schließt die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme aus.
Im Rahmen der Verfolgungsverjährung lief bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung im August 2005 die Verjährungsfrist auch dann weiter, wenn sich der Täter im Ausland befand und sich die Auslieferung des Täters nach Deutschland auf Grund formeller Schwierigkeiten usw. länger hinzog. Dadurch kam es in der Vergangenheit oftmals zu Sachverhalten, in denen nach der Auslieferung des Täters die Verjährungsfrist abgelaufen war und die Tat nicht mehr geahndet werden konnte.
Diese sogenannte Flucht in dieVerjährung ist durch eine Ergänzung des § 78b StGB ausgeschlossen worden. § 78b StGB bestimmt die Tatbestände, in denen die Verfolgungsverjährung ruht.
Gemäß des angefügten Absatzes 5 des § 78b StGB ruht die Verfolgungsverjährung wenn sich der Täter in einem ausländischen Staat aufhält und die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat gestellt hat. Das Ruhen der Verjährung beginnt dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens bei dem Staat und endet mit
§§ 78 - 79b StGB
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