Als regelmäßige Verjährungsfrist wird die Verjährungsfrist bezeichnet, nach der alle Ansprüche verjähren, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen. Sie beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem
der Anspruch fällig istund
der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erhält oder ohne grobe Fahrlässigkeit erhalten müsste.
Jedoch kann in einer gesetzlichen Spezialregelung ein anderer Verjährungsbeginn geregelt sein.
Der Anspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf Beseitigung eines konkreten, während der Mietzeit auftretenden Mangels verjährt nicht während des laufenden Mietverhältnisses (BGH 17.02.2010 - VIII ZR 104/09).
Ausreichend für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH 23.09.2008 - XI ZR 262/07).
Nach dem Urteil BGH 07.12.2010 - XI ZR 348/09 kann jedoch die Rechtsunkenntnis des Gläubigers ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, "wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn".
Der Schuldner hat grob fahrlässig nicht von den Tatsachen Kenntnis erhalten, wenn er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und dasjenige unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Mit der Kenntnis des Schuldners bzw. dem Ende des Jahres, in dem der Schuldner die Kenntnis erhält, beginnt die Verjährung nur dann zu laufen, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Ist die Verjährung spezialgesetzlich geregelt und beträgt sie zufällig auch drei Jahre, so beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. in den meisten Fällen mit der Fälligkeit.
Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt (BGH 12.05.2009 - VI ZR 294/08).
1.2 Höchstgrenzen
Zur Vermeidung eines grenzenlosen Aufschubs des Verjährungsbeginns ist die Verjährung bestimmter Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, durch eine gesetzlich geregelte Höchstgrenze befristet:
Gemäß § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.Erfasst sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung oder der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis.
Sonstige Schadensersatzansprüche (z.B. aufgrund einer Eigentumsverletzung) verjähren gemäß § 199 Abs. 3 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
in zehn Jahren von ihrer Entstehung an bzw.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 4 BGB spätestens in 10 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren gemäß dem zum 01.01.2010 neu eingefügten § 199 Abs. 3a BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis in 30 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.Von der Höchstfrist sind auch auf einem Erbfall beruhende Ansprüche betroffen, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen - etwa aufgrund eines Vermächtnisses - zum Inhalt haben.Die Höchstfrist gilt indessen nicht für die zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten und Forderungen des Erblassers, da sie nicht auf dem Erbfall beruhen. Für diese richtet sich die Verjährung nach dem ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Drittem. Um den Verjährungsablauf während der Zeit bis zur Annahme der Erbschaft, bis zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Ansprüche von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden können, zu verhindern, wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Im Übrigen kann zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt werden, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen ist.
Die obigen Verjährungshöchstgrenzen gelten nur für Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Sie sind z.B. nicht zu verwechseln mit kaufrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die der kaufrechtlichen Verjährungsfrist unterliegen.
2. Spezielle Verjährungsfristen
Spezielle Verjährungsfristen sind zum einen im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils des BGB geregelt, zum anderen sind sie verstreut bei den jeweiligen Rechtsgebieten zu finden.
Im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils des BGB sind folgende besondere Verjährungsfristen niedergelegt:
10 Jahre gemäß § 196 BGB: Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts
30 Jahre gemäß § 197 BGB:
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
Vollstreckbare Ansprüche aufgrund der Feststellung im Insolvenzverfahren