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Verjährung - Fristen

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Erklärung

1. Regelmäßige Verjährungsfrist

1.1 Allgemein

Als regelmäßige Verjährungsfrist wird die Verjährungsfrist bezeichnet, nach der alle Ansprüche verjähren, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen. Sie beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem

Jedoch kann in einer gesetzlichen Spezialregelung ein anderer Verjährungsbeginn geregelt sein.

Der Anspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf Beseitigung eines konkreten, während der Mietzeit auftretenden Mangels verjährt nicht während des laufenden Mietverhältnisses (BGH 17.02.2010 - VIII ZR 104/09).

Ausreichend für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH 23.09.2008 - XI ZR 262/07).

Nach dem Urteil BGH 07.12.2010 - XI ZR 348/09 kann jedoch die Rechtsunkenntnis des Gläubigers ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, "wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn".

Der Schuldner hat grob fahrlässig nicht von den Tatsachen Kenntnis erhalten, wenn er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und dasjenige unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Mit der Kenntnis des Schuldners bzw. dem Ende des Jahres, in dem der Schuldner die Kenntnis erhält, beginnt die Verjährung nur dann zu laufen, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Ist die Verjährung spezialgesetzlich geregelt und beträgt sie zufällig auch drei Jahre, so beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. in den meisten Fällen mit der Fälligkeit.

Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt (BGH 12.05.2009 - VI ZR 294/08).

1.2 Höchstgrenzen

Zur Vermeidung eines grenzenlosen Aufschubs des Verjährungsbeginns ist die Verjährung bestimmter Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, durch eine gesetzlich geregelte Höchstgrenze befristet:

Die obigen Verjährungshöchstgrenzen gelten nur für Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Sie sind z.B. nicht zu verwechseln mit kaufrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die der kaufrechtlichen Verjährungsfrist unterliegen.

2. Spezielle Verjährungsfristen

Spezielle Verjährungsfristen sind zum einen im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils des BGB geregelt, zum anderen sind sie verstreut bei den jeweiligen Rechtsgebieten zu finden.

Im Verjährungsrecht des Allgemeinen Teils des BGB sind folgende besondere Verjährungsfristen niedergelegt:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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