Zeitlicher Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährung ist juristisch eine Einrede, d.h. sie wird im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie vorträgt.
Die allgemeinen Vorschriften für die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche sind in den §§ 194 - 218 BGB niedergelegt.
Daneben gibt es in vielen Spezialgesetzen Sonderregelungen, so z.B. in § 548 BGB für die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache.
3. Beginn der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 BGB.
Ein gesondert vorgesehener Beginn der Verjährung ist u.a. für folgende Ansprüche vorgeschrieben:
Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen bzw. vollstreckbaren Urkunden oder bei Ansprüchen, die durch Feststellung im Insolvenzverfahren vollstreckbar geworden sind, beginnt die Verjährung gemäß § 201 BGB mit der Rechtskraft, der Errichtung der vollstreckbaren Urkunde oder mit der Feststellung, nicht aber vor der Fälligkeit des Anspruchs.
Im Kaufvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei dem Verkauf eines Grundstücks mit der Übergabe, bei anderen Kaufobjekten mit der Ablieferung.
Im Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 634a Abs. 2 BGB bei Sachwerken mit der Abnahme des Werkes.
Ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht gesondert bestimmt, beginnt gemäß § 200 BGB die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.
4. Nebenansprüche
Die Verjährung der Nebenansprüche (Zinsen etc.) richtet sich gemäß § 217 BGB nach der Verjährung des Hauptanspruchs.
5. Unsichere und zweifelhafte Rechtslage
Nach dem Urteil BGH 07.12.2010 - XI ZR 348/09 kann jedoch die Rechtsunkenntnis des Gläubigers ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, "wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn".
6. Strafrechtliche Verjährung
Die Ausführungen zur strafrechtlichen Verjährung sind in dem Stichwort "Verjährung von Straftaten" ausgeführt.
Graß: Verjährung von haftungsrechtlichen Sekundäransprüchen; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 2980
Herzog/Lindner: Die Erbrechtsreform 2010. Das neue Pflichtteils- und Verjährungsrecht; 1. Auflage 2009
Krämer: Anpassung von Verjährungsvorschriften an die Schuldrechtsmodernisierung; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2005, 15
Langenfeld: Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - Inhalt und Praxisfolgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3121
Mansel/Budzikiewicz: Verjährungsanpassungsgesetz: Neue Verjährungsfristen, insbesondere für die Anwaltshaftung und im Gesellschaftsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 321
Rieble: Verjährung verhaltener Ansprüche - am Beispiel der Vertragsstrafe; NJW 2004, 2270
Schulte-Nölke/Hawxwell: Zur Verjährung von vor der Schuldrechtsreform entstandenen Ansprüchen; NJW 2005, 2117
Thiessen: Überleitungsfragen zur neuen Verjährung im Kapitalgesellschaftsrecht; NJW 2005, 2121
Wagner: Neues Verjährungsrecht in der zivilrechtlichen Beratungspraxis; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP 2005, 558