JuraForum.de > Lexikon > V > Verjährung
Zeitlicher Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährung ist juristisch eine Einrede, d.h. sie wird im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie vorträgt.
Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden.
Die allgemeinen Vorschriften für die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche sind in den §§ 194 - 218 BGB niedergelegt.
Daneben gibt es in vielen Spezialgesetzen Sonderregelungen, so z.B. in § 548 BGB für die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 BGB.
Ein gesondert vorgesehener Beginn der Verjährung ist u.a. für folgende Ansprüche vorgeschrieben:
Ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht gesondert bestimmt, beginnt gemäß § 200 BGB die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.
Die Verjährung der Nebenansprüche (Zinsen etc.) richtet sich gemäß § 217 BGB nach der Verjährung des Hauptanspruchs.
Nach dem Urteil BGH 07.12.2010 - XI ZR 348/09 kann jedoch die Rechtsunkenntnis des Gläubigers ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, "wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn."
Die Ausführungen zur strafrechtlichen Verjährung sind in dem Stichwort "Verjährung von Straftaten" ausgeführt.
§§ 194 - 218 BGB
§§ 78 - 79b StGB
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