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JuraForum.deLexikonVVerhältnismäßigkeit 

Verhältnismäßigkeit


Zugehörige Gesetze, Normen

§ 2 PolG NRW

§ 15 OBG NW

§ 5 PolG BW

§ 58 VwVfG. NRW.

§ 19 LVwVG BW

§ 24 OWiG

§ 62 StGB

§ 74b StGB

§ 17 BImSchG


Erklärung

Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition ist ein Handeln verhältnismäßig, wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der Gedanke der Verhältnismäßigkeit ist aus dem im Grundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip und "aus dem Wesen der Grundrechte selbst" hergeleitet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat daher Verfassungsrang.

Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegt jedes staatliche Handeln (vom Gesetz bis zum Verwaltungsakt).

Die Merkmale bedeuten im Einzelnen:

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (auch Übermaßverbot genannt) zwingt den staatlich Handelnden (idR die Behörden) einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen privater Dritter herzustellen und erfordert ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen (vgl. Krebs in Schmidt-Aßmann, BesVerwR, 11. Aufl. 1999, 4. Abschn., Rn. 221).

Eine staatliche Maßnahme verstößt insbesondere dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist m.a.W. also unverhältnismäßig, wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gesetzlich nicht allgemein geregelt, eine spezielle Normierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthalten aber u.a. die allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder (vgl. § 2 PolG NRW, § 15 OBG NW; § 5 PolG BW), das Strafgesetzbuch (z.B. § 62 StGB), das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 BImSchG) und die Vewaltungsvollstreckungsgesetze (z.B. § 58 VwVfG. NRW.; § 19 LVwVG BW).

Mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung).

Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und kann mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.



Siehe auch

  • Bleckmann: Begründung und Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsprinzips; JuS 1994, 177 und 816
  • Jakobs: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, DVBl. 1985, 97
  • Ossenbühl: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; Jura 1997, 617
  • Perrey: Abschleppen von Kraftfahrzeugen. Fallgruppen, neueste Rechtsprechung, Verhältnismäßigkeit, Kosten; BayVBl. 2000, 609

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