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Eine Vergütungsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandant über die Höhe der Vergütung.
Rechtsanwälte und Mandanten können im Wege einer Vergütungsvereinbarung andere als die nach dem RVG vorgesehenen Gebühren vereinbaren. Dabei kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung nur für die außergerichtliche Tätigkeit verlangt werden.
Die Vergütungsvereinbarung kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt mit dem Mandanten abgeschlossen werden.
Inhalte von Vergütungsvereinbarungen können u.a. sein:
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Beratung, so ist er verpflichtet, mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung abzuschließen.
Wird der Rechtsstreit vor einem weiter entfernten Gericht verhandelt, empfiehlt es sich, den Mandanten über die Möglichkeit zu informieren, anstelle der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten den Prozess durch den Hauptbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen und diesem ein entsprechend erhöhtes Abwesenheitsgeld zu zahlen.
Bei der Bestimmung der zu vereinbarenden Honorarhöhe können u.a. folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren begründet grundsätzlich ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung auf eine Sittenwidrigkeit in der Form des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09). Eine Grenze besteht bei der mehr als fünffachen Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren, die eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung bildet.
Die Formanforderungen einer Vergütungsvereinbarung sind sowohl für erfolgsunabhängige als auch für erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen in § 3a RVG geregelt. Danach bestehen folgende Anforderungen:
Diese Formanforderungen gelten nicht für die Vergütungsvereinbarung im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Beratung.
Gemäß § 4b RVG ist der Rechtsanwalt bei einer gegen die Formvorschriften verstoßenden Vergütungsvereinbarung auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG beschränkt, d.h. auch wenn die Parteien eine höhere Vergütung vereinbart hatten, hat der Rechtsanwalt hierauf keinen Anspruch.
Weiterhin Gültigkeit haben jedoch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. In diesem Bereich ist insbesondere § 814 BGB zu beachten: Hat der Rechtsanwalt den Mandanten darüber aufgeklärt, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde und wurde die Vergütung bereits bezahlt, so kann sie nach der Vorschrift des § 814 BGB nicht zurückgefordert werden.
Die für eine vorgerichtliche Tätigkeit zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsvereinbarung ist nicht auf die Rechtsanwaltsvergütung für die gerichtliche Tätigkeit anzurechnen (BGH 09.09.2009 - Xa ZB 2/09).
Die Ankündigung der Mandatsniederlegung zur Durchsetzung einer Vergütungsvereinbarung ist zwar eine Drohung, diese ist aber nicht rechtswidrig, weil der Rechtsanwalt das Mandat - abgesehen von Fällen der Unzeit (unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung) - jederzeit kündigen darf (BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09).
Die inhaltlichen Vorgaben für eine erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung wurden zum 01.07.2008 erheblich reduziert. Rechtsgrundlage ist § 4 RVG.
(Nur) in außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 ZPO und §§ 899 bis 915b ZPO dahin gehend verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde.
Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach § 4 Abs. 2 RVG vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.
In der Vereinbarung kann es gemäß § 4 Abs. 3 RVG dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
§ 3a f. RVG
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