JuraForum.de > Lexikon > V > Vergleich
Beendigung eines Streits oder der Ungewissenheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Vertrages.
Der Vergleich selbst ist nicht gesetzlich geregelt. § 779 BGB beinhaltet nur die Definition des Vergleichs und eine gesetzlich geregelte Unwirksamkeit. Ausgeschlossen ist der Vergleichsschluss über streitige Sachverhalte, die nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen (z.B. Sorgerecht für gemeinsames Kind).
Der Vergleich ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kann formlos abgeschlossen werden.
Im Unterschied zum Erlass (§ 397 BGB ), durch den eine Schuld einseitig aufgegeben wird, fordert der Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben.
Unerheblich ist, ob beide Vergleichsparteien zu gleichen Teilen oder auch aus objektiver Sicht nachgeben. Eingeständnisse in unterschiedlicher Höhe schaden nicht, solange tatsächlich beide nachgeben.
Unterschieden werden:
Ein wirksamer Vergleichsschluss unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Ein Rechtsverhältnis liegt auch vor, wenn sich der Streit/Ungewissheit/Unsicherheit gerade auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien bezieht.
Die Unwirksamkeit des Vergleichs ist gesetzlich geregelt. Nach § 779 BGB liegt unter folgenden Umständen die Unwirksamkeit des Vergleichs vor:
Folge ist die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs.
Andere Unwirksamkeitsgründe bleiben ungeachtet der Sonderregel bestehen.
Ein Vergleich kann nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Irrtums über einen streitigen Punkt, der durch den Vergleich gerade beseitigt werden sollte.
§ 779 BGB ist ein gesetzlich geregelter Unterfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Dennoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt (u.a. BGH 08.12.1999 - I ZR 230/97), dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen. Rechtsfolge ist die Vertragsanpassung und nur in Ausnahmefällen die Unwirksamkeit des Vergleichs.
Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze des Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn bereits der Vergleich eine mögliche Veränderung der Umstände berücksichtigt.
Mit der Einführung des RVG wurde die Vergleichsgebühr abgeschafft. An ihre Stelle ist die Einigungsgebühr getreten.
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