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Gemäß § 102 GWB kann die Rechtmäßigkeit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte durch folgende Verfahren überprüft werden:
Die Prüfung durch die Vergabeprüfstellen wurde im Zuge der Modernisierung des Vergaberechts im April 2009 aufgehoben.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) bleibt gleichwohl die grundsätzliche Prüfungsmöglichkeit durch Vergabeprüfstellen bestehen, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im GWB.
Vergabeprüfstellen sind von dem Bund oder den Ländern eingerichtete Stellen mit der Aufgabe die Einhaltung der Vergabebestimmungen durch die Auftraggeber zu überprüfen. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag tätig und können den betreffenden Auftraggeber verpflichten, die rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und eine rechtmäßige Maßnahmen zu treffen.
Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsschutz gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit eines insoweit fehlenden spezialgesetzlichen Rechtsschutzes wurde verfassungsgerichtlich bestätigt (BVerfG 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03).
Nach dieser Rechtsprechung ist es ausreichend, dass dem Bieter der Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zusteht. Auch der Verwaltungsrechtsweg ist insofern nicht eröffnet, da der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt ist. Die anderslautende Entscheidung OVG Rheinland-Pfalz 25.05.2005 - 10356/05 ist daher überholt.
Auch mit der Modernisierung des Vergaberechts im April 2009 wurde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) bewusst auf die Einrichtung eines direkten Rechtsschutzes verzichtet. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG.
Die Rechtsprechung gewährt Rechtsschutz nach den § 13 GVG, §§ 935, 940 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (z.B. OLG Stuttgart 11.04.2002 - 2 U 240/01). Voraussetzung ist jedoch, dass feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht ist, dass der öffentliche Auftraggeber vorsätzlich das Recht bricht oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht.
Möglich ist zudem die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bei der der Vergabestelle vorgesetzten Dienststelle.
§§ 102 ff. GWB
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