JuraForum.de > Lexikon > V > Vergaberecht - Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren ist eine Form des Rechtsschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Die Rechtmäßigkeit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags wird gemäß § 102 GWB im Wege des Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabekammern überprüft.
Es bestehen Vergabekammern des Bundes sowie der Länder. Die Vergabekammern des Bundes sind bei dem Bundeskartellamt eingerichtet. Die für die Länder jeweils zuständige Vergabekammer einschließlich der zuständigen Ansprechpartner kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.vergabe.de/vergabekammern.htm. Die Vergabekammern sind gerichtsähnlich aufgebaut und entscheiden in der Besetzung mit zwei hauptamtlichen und einem ehrenamtlichen Mitglied.
Aufgabe der Vergabekammern des Bundes bzw. der Länder ist gemäß § 104 GWB die Nachprüfung der Vergabe eines öffentlichen Auftrages, der die in § 2 VgV aufgeführten Schwellenwerte übersteigt (sogenanntes Nachprüfungsverfahren).
Das Verfahren vor den Vergabekammern ist in den §§ 107 - 115 GWB sowie den §§ 17 - 22 VgV geregelt.
Das Verfahren wird eingeleitet durch den Antrag eines Beteiligten. Antragsbefugt ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, dass folgende Voraussetzungen darlegen kann:
Den betroffenen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, sind die in § 101a GWB aufgeführten Informationen zukommen zu lassen. Der Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Informationen geschlossen werden. Bei einer Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg reduziert sich die Wartezeit auf 10 Tage.
Bieter gelten nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) dann als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder vor der Vergabekammer als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten dann als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber ihnen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens hat u.a. folgende Wirkungen:
Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, in der allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Das Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 113 GWB grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen zu entscheiden, beginnend mit dem Eingang des Antrags.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann gemäß § 116 GWB Beschwerde bei dem Beschwerdesenat des zuständigen Oberlandesgerichtes eingereicht werden.
Die Beschwerde ist gemäß § 117 GWB innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzureichen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist weiterer Rechtsschutz grundsätzlich nicht möglich.
Die Frage, welche Auswirkungen die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf das ursprünglich von dem Bieter eingereichte Angebot hat, ist nach dem BGH wie folgt zu differenzieren:
"Will der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit der begehrten Nichtigerklärung eines im Wege der De-facto-Vergabe geschlossenen Vertrages auch erreichen, dass der Gesamtgegenstand dieses Vertrages in einem künftigen Vergabeverfahren losweise vergeben wird, bemisst sich die für den Streitwert maßgebliche Auftragssumme (§ 50 GKG) nach dem Wert der Lose, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist" (BGH 19.07.2011 - X ZB 4/10).
§§ 102 ff. GWB
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