JuraForum.de > Lexikon > V > Vergabe öffentlicher Aufträge
Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich verpflichtet, die Leistungen öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung eines Auftrags ist Teil der Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Welche Anforderungen an die Ausschreibung zu stellen sind, entscheidet sich nach dem geschätzten Auftragswert:
Erreicht bzw. übersteigt der Auftragswert einen Schwellenwert, ist zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 GWB handelt.
Erreicht bzw. überschreitet der Auftragswert nicht einen der Schwellenwerte, so gilt ein eng gefasster Auftraggeberbegriff, wonach nur juristische Personen des öffentlichen Rechts dem Vergaberecht unterliegen. Für juristische Personen des Privatrechts ist die Anwendung des gesetzlichen Vergaberechts auch dann nicht verbindlich vorgeschrieben, wenn ihre Anteile zu 100 % im Eigentum des Staates stehen.
Die rechtlichen Grundlagen der Vergabe öffentlicher Aufträge sind:
Nordrhein-Westfalen fordert seit dem 01.05.2012 von allen Dienstleistern, die im Rahmen einer Vergabe für die öffentliche Hand tätig werden wollen, eine Erklärung über Fördermaßnahmen für Frauen sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Rechtsgrundlage ist § 19 Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG - NRW).
Die dem europäischen Vergaberecht unterliegenden Ausschreibungen müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (http://ted.europa.eu).
Es bestehen derzeit gemäß § 101 GWB folgende Formen der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Bezeichnung sich danach unterscheidet, ob es sich um ein Verfahren oberhalb (europaweite Ausschreibung) oder unterhalb (nur deutschlandweite Ausschreibung) des jeweiligen Schwellenwertes handelt.
Gemäß § 101 Abs. 7 GWB haben öffentliche Auftraggeber grundsätzlich das offene Verfahren anzuwenden bzw. öffentlich auszuschreiben, es sei denn im GWB ist etwas anderes geregelt.
Gemäß § 97 GWB unterliegt das Vergabeverfahren folgenden Grundsätzen:
In § 97 Abs. 4 GWB sind die allgemeinen Anforderungen an die zur Auftragsvergabe infrage kommenden Auftragnehmer bestimmt. Neben den Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besteht das Merkmal der Gesetzestreue.
Die Gesetzestreue im Sinne der Vorschrift bezieht sich auf die gesamte Rechtsordnung. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) u.a. auch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wie auch die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Auch die international vereinbarten Grundprinzipien und Rechte wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zum Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit sind zwingender Bestandteil unserer Rechtsordnung.
Daneben können nunmehr für die Auftragsausführung weitere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte an die Auftragnehmer gestellt werden.
Diese zusätzlichen Anforderungen sind Leistungsanforderungen und daher Gegenstand der Leistungsbeschreibung. Sie müssen allen Wettbewerbern zu Beginn des Vergabeverfahrens bekannt gemacht werden. Voraussetzung ist immer, dass die zusätzlichen Anforderungen für die Auftragsausführung im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) kann der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung durch Spezifizierung des Auftragsgegenstandes beispielsweise Innovations- oder Umweltschutzaspekte berücksichtigen wie die Begrenzung des Schadstoffausstoßes von Dienstkraftfahrzeugen oder die Brennstoffzellentechnologie. Durch die Beschreibung der Leistung als "Strom aus erneuerbaren Energiequellen" oder "Recyclingpapier" können dem Auftragnehmer auch mittelbar bestimmte Produktionsverfahren bei der Ausführung des Auftrags vorgegeben werden.
Die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers können zum Beispiel die Beschäftigung von Auszubildenden oder Langzeitarbeitslosen, bezogen auf den konkreten Auftrag betreffen. Sie können eine angemessene Bezahlung zur Sicherstellung der Qualifikation von Wachpersonal fordern. Ebenso steht es einem öffentlichen Auftraggeber frei, die Pflasterung öffentlicher Plätze aus Steinen zu verlangen, die im Ausland unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden.
Die Informations- und Wartepflichten des öffentlichen Auftraggebers sind in § 101a GWB geregelt:
Den betroffenen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, sind die in § 101a GWB aufgeführten Informationen zukommen zu lassen. Der Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Informationen geschlossen werden (damit der ausgeschlossene Bieter die Möglichkeit zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens hat). Bei einer Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg reduziert sich die Wartezeit auf 10 Tage.
Bieter gelten nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) dann als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder vor der Vergabekammer als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten dann als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber ihnen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
§ 101b GWB regelt, dass die Verletzung der Informationspflicht und der Fall, bei dem der öffentliche Auftraggeber unter Verletzung der Vergaberegeln den Auftrag direkt an ein Unternehmen vergibt, zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führen.
Ein Vertrag ist (rückwirkend) von Anfang an wirksam, wenn die Frist nach Absatz 2 abgelaufen und die Unwirksamkeit nicht in einem Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht wurde.
Gegen die Vergabeentscheidung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechtsschutz eingelegt werden.
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