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Ein Verfügungsverbot ist das Verbot einer sonst zulässigen Verfügung durch den Berechtigten. Je nachdem, ob nur ein bestimmter Personenkreis oder die Gesamtheit geschützt werden soll, wird zwischen relativen und absoluten Verfügungsverboten unterschieden.
Der Begriff "Veräußerungsverbot" i.S. der §§ 135,136 BGB ist als Verfügungsverbot zu verstehen.
Hauptanwendungsfälle sind die gerichtlichen und behördlichen Verfügungsverbote.
Ein relatives Verfügungsverbot ist gemäß §§ 135 f. BGB eine Verfügung über einen Gegenstand, die den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Relative Verfügungsverbote können dabei gesetzlich geregelt sein oder von einem Gericht oder einer Behörde erlassen werden (136 BGB).
Kennzeichnend für relative Verfügungsverbote ist, dass der Verstoß gegen das Verfügungsverbot nur eine Unwirksamkeit gegenüber diesen Personen bewirkt.
Es bestehen folgende relative Verfügungsverbote:
Die Zuordnung einzelner Normen als relative Verfügungsverbote ist umstritten, z.T. besteht die Ansicht, dass BGB enthalte kein relatives Verfügungsverbot!
Im Folgenden werden daher einige relative Veräußerungsverbote aufgeführt, bei denen es sich nach verschiedenen vertretenen Meinungen um relative Veräußerungsverbote handelt:
Die Vorschriften über einen gutgläubigen Erwerb sind entsprechend anwendbar. Die §§ 932 f BGB gelten danach auch für den Erwerb von einem durch ein relatives Verfügungsverbot beschränkten Berechtigten.
Ein Verfügungsverbot kann rechtsgeschäftlich nicht vereinbart werden.
Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Für den Fall, dass der Schuldner gegen eine solche Verfügungsbeschränkung verstößt, sind die Verfügungen nach Anordnung der Verfügungsbeschränkung unwirksam. Im Fall einer Vorauszession wird auf den Zeitpunkt der Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abgestellt. Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert daher den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (BGH 22.10.2009 - IX ZR 90/08).
Absolute Verfügungsverbote sind Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein absolutes Verfügungsverbot verstößt, ist nichtig.
Absolute Verfügungsverbote sind die §§ 1365 Abs. 1 S.2, 1369, 1643, 1812 BGB.
Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.
Absolute Verfügungsverbote werden auch als Verfügungsbeschränkung bezeichnet.
Bei dem Verbot der Weiterführung der Amtsgeschäfte eines Notars im Rahmen einer vorläufigen Amtsenthebung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO handelt es sich um eine absolut wirkende gesetzliche Verfügungsbeschränkung (BGH 11.10.2005 - XI ZR 85/04).
Relative Verfügungsverbote:
§§ 135, 136 BGB
Absolute Verfügungsverbote:
§ 134 BGB
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