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Verfügungsgeschäft

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Erklärung

Rechtsgeschäft, durch das ein Recht veräußert, aufgegeben, belastet oder inhaltlich geändert wird.

Übertragung des Eigentums des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe, vgl. § 929 BGB.

Zu trennen ist das Verfügungsgechäft von dem vorgeschalteten Verpflichtungsgeschäft, mit dem zunächst nur eine Verpflichtung zur Veräüßerung, Aufgabe, Belastung oder Änderung herbeigeführt worden war.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts sind grundsätzlich:

Verfügt ein Nichtberechtigter über das Recht ist das Verfügungsgeschäft grundsätzlich unwirksam. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z.B. nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs, um den Geschäftspartner, der zulässigerweise auf den äußeren Rechtsschein vertraut zu schützen (vgl. § 892 BGB u. §§ 932 ff. BGB)

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