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Verfassungsbeschwerde

Lexikon


Erklärung

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

1. Allgemein

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kommt jedes Handeln oder Unterlassen deutscher öffentlicher Gewalt in Betracht.

2. Zulässigkeit

3. Begründetheit

Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erfordert eine substanziierte Darlegung des grundrechtsverletzenden Vorgangs. Dies beinhaltet folgende Anforderungen:

Sämtliche Anforderungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist erfüllt sein, d.h. später nachgereichte Schriftsätze führen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

4. Anwaltliche Tätigkeit

4.1 Prüfung der Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sollten sorgfältig geprüft werden, da das Gericht gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG gegen den Beschwerdeführer eine sogenannte Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600,00 EUR erheben kann, die der Beschwerdeführer wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Rechtsanwaltshaftung bei seinem Rechtsanwalt geltend machen kann.

4.2 Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfordert keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, d.h. es handelt sich nicht um einen Anwaltsprozess.

4.3 Gegenstandswert

Der Gegenstandswert ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 4.000,00 EUR. Nach § 14 RVG zu berücksichtigen sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Bei der von der Kammer nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Danach kommt in objektiver Hinsicht auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert von 4.000,00 EUR hinauszugehen (BVerfG 16.09.2009 - 2 BvR 31/08).

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Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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