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JuraForum.deLexikonVVerfall 

Verfall

Lexikon


Erklärung

Mit der Maßnahme des Verfalls wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte, die der Täter aus einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangt hat, diesem wieder entzogen werden. Eigentümer der entzogenen Gegenstände oder Rechte wird zunächst der Staat.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 73 - 76a StGB bzw. § 29a OWiG.

Voraussetzungen des Verfalls sind:

  • Das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat.
  • Der Täter oder Teilnehmer hat für die Tat oder aus ihr etwas erlangt."Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind hingegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa ein Lohn für die Tatbegehung." (BGH 27.03.2012 - 2 StR 31/12).
  • Die Anordnung des Verfalls bedeutet für den Täter oder Teilnehmer keine unbillige Härte.

Bei der Bewertung der dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstände ist von dem sogenannten Bruttoprinzip auszugehen, d.h. Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer zur Erlangung dieser Vermögensgegenstände gemacht hat, sind nicht abzuziehen.

Die Anordnung des Verfalls ist gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, d.h. das Opfer gegen den Täter oder Teilnehmer (zumindest theoretisch) einen Schadensersatzanspruch hat. In diesen Fällen wird das Vermögen beschlagnahmt.

Das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH 27.03.2012 - 2 StR 31/12).

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