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Verfahrensbeistand

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Seit der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der zuvor in § 50 FGG geregelte Verfahrenspfleger in Kindschaftssachen als Verfahrensbeistand bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 158 FamFG.

In anderen Rechtsbereichen, wie etwa im Betreuungs- und Unterbringungsrecht, ist die Verfahrenspflegschaft weiterhin vorgesehen.

2. Aufgaben

Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind gemäß § 158 Absatz 4 FamFG die Wahrnehmung der Interessen des Kindes:

Der Verfahrensbeistand hat bei seiner Stellungnahme sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) einzubeziehen. Die Stellungnahme kann sowohl schriftlich als auch mündlich im Termin abgegeben werden.

Daneben muss der Verfahrensbeistand das Kind in geeigneter Weise über das Verfahren informieren.

Zu den Befugnissen des Verfahrensbeistandes gehört, dass er Gespräche mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken kann. Ob er von diesen Befugnissen Gebrauch macht, entscheidet er selbst. Soweit er sich dafür entscheidet, handelt er im Rahmen seiner - fakultativen - Aufgaben. Die Regelung ist insbesondere vor dem Hintergrund der vergütungsrechtlichen Vorschriften zu sehen.

3. Voraussetzungen der Bestellung

Gemäß § 158 Absatz 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

§ 158 Absatz 2 FamFG zählt Konstellationen auf, in denen die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich ist:

Soll trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von einer Bestellung abgesehen werden, bedarf dies besonderer Gründe, die das Gericht im Einzelnen darzulegen hat. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) ist dies insbesondere denkbar bei Entscheidungen von geringer Tragweite, die sich auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes nicht in erheblichem Umfang auswirken. Die Erforderlichkeit kann weiter fehlen, wenn alle beteiligten Personen und Stellen gleichgerichtete Verfahrensziele verfolgen. Aber auch wenn die Interessen des Kindes in anderer Weise ausreichend im Verfahren zur Geltung gebracht werden, kommt ein Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten wird.

4. Auswahl

Das Gericht soll nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen.

Die Auswahl des Verfahrenspflegers obliegt dem Gericht und ist eine Ermessensentscheidung. Es kann sich dabei u.a. um einen Rechtsanwalt, einen Angehörigen des Kindes oder um einen Sozialarbeiter / Sozialpädagogen handeln.

5. Vergütung

Die Vergütung ist in § 158 Absatz 7 FamFG geregelt:

Danach erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 EUR, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Absatz 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550,00 EUR. Mit den Beträgen sind ggf. entstandene Aufwendungen sowie die Umsatzsteuer abgegolten.

Der Betrag ist jedoch für jedes Kind, das von dem Verfahrensbeistand vertreten wird, gesondert zu zahlen (BGH 15.09.2010 - XII ZB 268/10).

Bei den Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der - in beiden Verfahren bestellte - Verfahrensbeistand jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Anrechnung findet nicht statt (BGH 17.11.2010 - XII ZB 478/10).

6. Rechtsmittel

§ 158 Absatz 3 Satz 4 FamFG stellt klar, dass die Entscheidung über die Bestellung oder Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie über die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbstständig anfechtbar ist.

Erfasst ist damit lediglich die isolierte Anfechtbarkeit einer entsprechenden Entscheidung; ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung kann weiterhin auch damit begründet werden, dass das Gericht einen Verfahrensbeistand zu Unrecht bestellt oder abberufen hat oder dass es die Bestellung eines Verfahrensbeistands zu Unrecht unterlassen oder abgelehnt hat.

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Urteile: Vorschriften

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