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Verfahren über eine einheitliche Stelle

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Bis zum 28. Dezember 2009 musste die Dienstleistungs-Richtlinie RL 2006/123 in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Dazu sollen die ausländischen Dienstleistungserbringer gemäß Art. 6 RL 2006/123 sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine aus ihrer Sicht Einheitliche Stelle (in der Richtlinie: Einheitlicher Ansprechpartner) abwickeln können.

Die jeweiligen als Einheitliche Ansprechpartner fungierenden Behörden sollen Mittler zwischen den Dienstleistungserbringern und den zuständigen Behörden sein.

Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie viele Behörden sie als Einheitliche Ansprechpartner einrichten sowie auf welcher Ebene die Einheitlichen Ansprechpartner eingerichtet werden. Dabei können auch die zuständigen Behörden und der Einheitliche Ansprechpartner als eine Einrichtung organisiert werden.

Immer muss der jeweilige Einheitliche Ansprechpartner aber ihm sämtliche in der Richtlinie aufgeführte Aufgaben abwickeln. Eine Aufteilung der verschiedenen Aufgabenbereiche auf verschiedene Einheitliche Ansprechpartner ist unzulässig.

Das Verfahren muss immer auf Wunsch des Dienstleistungserbringers auch rein elektronisch abgewickelt werden können. Die einzelnen Internetportale sind in dem Beitrag "Dienstleistungs-Richtlinie" dargestellt.

Die Bestimmung und Einrichtung der Einheitlichen Stelle / des Einheitlichen Ansprechpartners oblag den einzelnen Bundesländern. Siehe insofern ebenfalls den Beitrag "Dienstleistungs-Richtlinie".

2. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle

2.1 Allgemein

Die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen der Dienstleistungs-Richtlinie wurden im Dezember 2008 im Verwaltungsverfahrensgesetz umgesetzt. Dabei sind die Neuerungen auch für inländische Dienstleistungserbringer anwendbar.

Soweit wie möglich sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Dienstleistungs-Richtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, um das Fachrecht zu entlasten und eine Rechtszersplitterung durch umfangreiche Regelungen in einer Vielzahl von Fachgesetzen zu vermeiden:

In den §§ 71a bis 71e VwVfG ist nunmehr das Verfahren über eine Einheitliche Stelle geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für den Ausdruck "Einheitliche Stelle" anstatt dem in der Richtlinie verwendeten Ausdruck "Einheitlicher Ansprechpartner" entschieden. Damit soll deutlich gemacht werden, dass es sich um ein allgemeines Verfahren handelt, das nicht auf den Regelungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie begrenzt ist. Die bisher an dieser Stelle befindlichen Vorschriften über die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sind z.T. in den allgemeinen Teil des Gesetzes übernommen worden.

Derzeit noch nicht gesetzlich geregelt ist die Bestimmung der Einheitlichen Stelle. Mit den Aufgaben der Einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden als Einheitliche Stelle bestimmt werden. Mit dem obigen Artikelgesetz wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, dass bestimmte Berufskammern die Aufgaben der Einheitlichen Stelle wahrnehmen (Rechtsanwaltskammer: § 73a BRAO; Steuerberaterkammer: § 76 Abs. 7 StBerG; IHK: § 1 Abs. 3 a und b IHK-G; Handwerkskammer: § 5b HwO).

Die Inanspruchnahme der Einheitlichen Stelle ist freiwillig und erfolgt nur, wenn und soweit dies gewollt ist.

2.2 Anwendbarkeit

Das neue Verfahren über eine Einheitliche Stelle soll es dem Einzelnen ermöglichen, für ein bestimmtes Vorhaben erforderliche Genehmigungsverfahren, Formalitäten und sonstige Behördenkontakte vollständig - von der Einholung notwendiger Auskünfte bis zur Entgegennahme einer abschließenden Behördenentscheidung - über eine einzige Stelle abzuwickeln, ohne sich an jede einzelne dieser Behörden direkt wenden zu müssen.

Gemäß § 71a VwVfG ist Voraussetzung des Verfahrens über eine Einheitliche Stelle, dass die Anwendbarkeit ausdrücklich durch Rechtsvorschriften angeordnet wurde.

2.3 Aufgaben und Verfahrensdurchführung

§ 71b VwVfG regelt die Aufgaben der Einheitlichen Stelle und die Durchführung des Verfahrens:

2.4 Informationspflichten

Die der Einheitlichen Stelle obliegenden Informationspflichten sind in § 71c VwVfG geregelt. Sie dienen der Umsetzung von Art. 7 RL 2006/123.

Es gelten abgestufte Informationspflichten:

a)
Die Einheitliche Stelle soll einen orientierenden Überblick über alle für das Vorhaben maßgeblichen Vorschriften und Verfahren und die zuständigen Behörden geben. Die Pflicht erstreckt sich auf alle Informationen, die typischerweise für eine erste Orientierung von der Einheitlichen Stelle ohne detaillierte Fachkenntnisse über die jeweils erforderlichen Verfahren und Formalitäten gegeben werden können. Die Informationspflicht der Einheitlichen Stelle betrifft Hinweise allgemeiner Art, insbesondere über Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie über zuständige Behörden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10493) nicht erfasst sind vertiefte Informationen zu einzelnen Verfahren oder zur Auslegung und Anwendung einzelner fachgesetzlicher Vorschriften bezogen auf den konkreten Einzelfall.
b)
Die zuständigen Behörden geben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit Auskunft über die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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