JuraForum.de > Lexikon > V > Vereinsverbot
Art. 9 Abs. 2 GG enthält eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Die von Art. 9 Abs. 2 GG vorgenommene Aufzählung der Verbotsgründe ist abschließend, auf andere Gründe kann ein Vereinsverbot folglich nicht gestützt werden.Verfahrensregelungen sowie Rechtsfolgen des Vereinsverbots enthalten die §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes, die die Grundlagen für ein Einschreiten abschließend normieren (§ 1 Abs. 2 VereinsG), als Sonderordnungsrecht daher dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vorgehen.
Ehe eine Vereinigung als verboten behandelt werden darf, bedarf es einer Verfügung durch die Verbotsbehörde (Landesinnenminister oder Bundesministers des Inneren, § 3 Abs. 2 VereinsG), in der die Auflösung des Vereins angeordnent wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG).
Die Verbotsgründe im Einzelnen:
Art. 9 Abs. 2 GG
§§ 3 ff. VereinsG
VereinsGDV
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