JuraForum.de > Lexikon > V > Vereinsregister
Verzeichnis über alle rechtsfähigen nichtwirtschaftlichen Vereine.
Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Neben dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis).
Rechtsgrundlage ist neben den §§ 21 ff. BGB die Vereinsregisterverordnung.
Inländische, nichtwirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Auch bestimmte andere Rechtshandlungen werden erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Das Vereinsregister, die von dem Verein zur Registereintragung eingereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis können von jedermann ohne Nachweis eines besonderen Interesses eingesehen werden und es können Abschriften angefertigt werden.
Andere Teile der Registerakten können gemäß § 16 VRV nur von einer inländischen Behörde, einem inländischen Notar oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses eingesehen werden.
Das Vereinsregister hat keine positive, aber eine negative Publizität.
VRV
§ 21 BGB
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