JuraForum.de > Lexikon > V > Vereinfachtes Verfahren
Das Vereinfachte Verfahren ist ein Verfahren zur schnelleren Titulierung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder als dies im normalen Klageweg der Fall wäre. Vorteile des Vereinfachten Verfahrens sind, dass der Unterhaltspflichtige nur begrenzt Einwendungen gegen den Anspruch erheben kann und daher eher bereit ist, seine Einkünfte offen zu legen.
Der Anwendungsbereich des Vereinfachten Verfahrens erstreckt sich insofern auf die erstmalige Festsetzung des Kindesunterhalts. Eine Abänderung eines bestehenden Titels ist im Vereinfachten Verfahren nicht möglich.
Der begehrte Unterhalt kann bis zur 1,2-fachen Höhe des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB betragen.
Ist der Unterhalt von einem Sozialleistungsträger gezahlt worden (Rechtswahrungsanzeige), kann auch dieser die Festsetzung des Unterhalts im Vereinfachten Verfahren beantragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG).
Beide Parteien können jederzeit den Übergang in das streitige Verfahren beantragen. Auch der sofortige Weg zur streitigen Gerichtsbarkeit ist möglich, es muss nicht erst das Vereinfachte Verfahren gewählt werden.
Eine einstweilige Anordnung ist im Vereinfachten Verfahren nicht möglich.
Das Jugendamt oder der Rechtspfleger sind verpflichtet, kostenfrei Auskunft über das Verfahren zu erteilen.
Voraussetzungen sind, dass
Der Unterhaltsbedürftige braucht die Höhe des geltend gemachten Unterhalts nicht zu begründen!
Zwar findet das vereinfachte Verfahren nur hinsichtlich des Unterhaltes eines minderjährigen Kindes statt, die Unterhaltsfestsetzung im Vereinfachten Verfahren ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen (OLG Brandenburg 26.07.2006 - 9 UF 118/06).
Der Antrag hat die in § 250 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu enthalten. Dabei sind gemäß § 259 FamFG die Parteien verpflichtet, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die in der Kindesunterhalt-Formularverordnung festgesetzt sind.
Zinsen für rückständigen Unterhalt (Verzug mit Unterhalt) können ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsantrags für den bis dahin rückständigen Unterhalt festgesetzt werden. Die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen (BGH 28.05.2008 - XII ZB 34/05).
Das Vereinfachte Verfahren ist nicht empfehlenswert, wenn der Unterhaltspflichtige Auskunft über seine Einkünfte gegeben hat und nur die Höhe des Unterhalts zwischen den Parteien streitig ist.
Der Antrag ist bei dem Familiengericht einzureichen, in dessen Bezirk das Kind oder der ihn vertretene Elternteil seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Sachlich zuständig ist der Rechtspfleger.
Der formell ordnungsgemäße Antrag wird ohne eine Prüfung der Begründetheit des Anspruchs an den Schuldner weitergeleitet. Dieser hat dann gemäß § 252 FamFG einen Monat Zeit, formelle oder materielle Einwendungen zu erheben.
Materielle Einwendungen erfordern eine Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen:
Sofern der Unterhaltspflichtige zulässige Einwendungen erhoben hat, wird der Antragsteller gemäß § 254 FamFG darüber informiert. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
Erhebt der Unterhaltspflichtige innerhalb der Monatsfrist keine oder nur unzulässige Einwendungen, so wird der Unterhalt gemäß § 253 FamFG in einem vom Rechtspfleger erlassenden Festsetzungsbeschluss in der begehrten Höhe festgesetzt.
Der Unterhaltspflichtige kann diesen Festsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten, wobei er diese Beschwerde nur auf die in § 252 FamFG aufgeführten Einwendungen stützen kann.
§§ 1613 BGB
§§ 249 - 260 FamFG
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