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Gemäß § 1585c BGB können die Eheleute über die Unterhaltspflicht nach der Scheidung eine Vereinbarung treffen. Dies kann im Rahmen eines Ehevertrages oder aber auch in einer sonstigen Vereinbarung geschehen.
Insbesondere aufgrund der gesetzlichen Änderung der Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts kann in einem Ehevertrag eine Regelung zum Unterhalt getroffen werden.
Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 erfordert eine derartige Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1585c S. 2 BGB die notarielle Beurkundung.
Damit wird auch bei Vereinbarungen über den Unterhalt die Formbedürftigkeit erreicht, wie sie bereits seit Langem für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gilt. Hintergrund ist, dass viele Unterhaltsbedürftige während des zermürbenden Scheidungsverfahrens Unterhaltsvereinbarungen unterschreiben, deren Tragweite sie nicht überblicken. Dies soll durch die bei der notariellen Beurkundung zwingende neutrale Beratung durch den Notar vermieden werden.
Vereinbarungen in einem Ehevertrag über den Unterhalt unterliegen der Inhaltskontrolle der Gerichte:
Ein Ehevertrag ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Grundsätzen der Rechtsprechung geregelt haben. Vertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des betreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, sind grundsätzlich nicht sittenwidrig (BGH 28.03.2007 - XII ZR 130/04).
Auch die Tatsache, dass die Unterhaltsbedürftige beim Abschluss des Ehevertrages hochschwanger war, begründet allein keine Sittenwidrigkeit. Von ausschlaggebender Bedeutung ist es, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile des ein Kind betreuenden Elternteils auszugleichen.
Nach der Entscheidung des BGH vom 05.07.2006 - XII ZR 25/04 ist auch das Fehlen einer Wertsicherungsklausel ein Indiz für die sittenwidrige Benachteiligung.
Eine Erkrankung eines Ehegatten kann einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluss des Unterhalts unwirksam werden lassen. Der Unterhaltsanspruch ist in diesen Fällen auf den Ausgleich der ehebedingten Nachteile zu richten (BGH 28.11.2007 - XII ZR 132/05).
§ 1585c BGB
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