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JuraForum.deLexikonVVerein - rechtsfähiger 

Verein - rechtsfähiger

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein rechtsfähiger Verein ist eine körperschaftliche Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einem Vereinsnamen, die im Vereinsregister eingetragen ist.

Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (Eingetragener Verein). Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

Die Vorteile der Rechtsfähigkeit eines Vereins sind u.a. dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, d.h. Grundeigentum erwerben kann (bzw. allgemein Inhaber eines Vermögensrechts sein kann) und Verträge abschließen kann.

2. Formen

Es werden rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine unterschieden. Diese können jeweils in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine unterteilt werden. Der nichtwirtschaftliche Verein wird auch als Idealverein bezeichnet.

Rechtsfähige VereineNichtrechtsfähige Vereine
Wirtschaftlicher VereinIdealvereinWirtschaftlicher VereinIdealverein

3. Eintragungsvoraussetzungen

a)
Es handelt sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein.
b)
Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
c)
Die Satzung erfüllt den in § 57 BGB genannten Mindestinhalt (Zweck, Name, Sitz des Vereins, Eintragungserfordernis).
d)
Die formalen Anforderungen sind erfüllt: Anmeldung durch den Vorstand unter Beifügung der Satzung in Urschrift und Abschrift, eine Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung.

Hinweis:

Der wirtschaftliche Verein kann die Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen.

4. Satzung

Zwingend muss jede Vereinssatzung folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Namen des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Eine evtl. beabsichtigte Eintragung in das Vereinsregister

Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins erfordert zusätzlich:

  • Zweckbestimmung
  • Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  • Beiträge der Mitglieder
  • Bildung des Vorstandes
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.

5. Haftung des Vereinsvorstands

Gemäß § 31a BGB ist die Haftung eines Vereinsvorstands, der unentgeltlich tätig ist oder dessen jährliche Vergütung 500,00 EUR nicht übersteigt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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