JuraForum.de > Lexikon > V > Verein - rechtsfähiger
Ein rechtsfähiger Verein ist eine körperschaftliche Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks unter einem Vereinsnamen, die im Vereinsregister eingetragen ist.
Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (Eingetragener Verein). Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
Die Vorteile der Rechtsfähigkeit eines Vereins sind u.a. dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, d.h. Grundeigentum erwerben kann (bzw. allgemein Inhaber eines Vermögensrechts sein kann) und Verträge abschließen kann.
Es werden rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine unterschieden. Diese können jeweils in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine unterteilt werden. Der nichtwirtschaftliche Verein wird auch als Idealverein bezeichnet.
| Rechtsfähige Vereine | Nichtrechtsfähige Vereine | ||
|---|---|---|---|
| Wirtschaftlicher Verein | Idealverein | Wirtschaftlicher Verein | Idealverein |
Der wirtschaftliche Verein kann die Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen.
Zwingend muss jede Vereinssatzung folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins erfordert zusätzlich:
Gemäß § 31a BGB ist die Haftung eines Vereinsvorstands, der unentgeltlich tätig ist oder dessen jährliche Vergütung 500,00 EUR nicht übersteigt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern.
§§ 21 - 79 BGB
VereinsG
Art. 9 GG
§ 52 AO
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